VermBezV: Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern (VermBezV) Vom 4. November 2006 (GVBl. S. 909) BayRS 219-4-F (§§ 1–3)
                            Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) und Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie der Sitz deren Außenstellen ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2  ¹Aufsichtsbehörde für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. ²Zuständig für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Süd – mit Sitz in München, für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Mittelfranken, Unterfranken und Oberfranken das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Nord – mit Sitz in Schwabach, für die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – Regionalabteilung Ost – mit Sitz in Landshut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 4. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister