Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter Vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302) BayRS 2030-2-1-3-F (§§ 1–3)
                            Auf Grund des Art. 32b Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Bayern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Unbeschadet der Art. 45 BayBG und Art. 22 Abs. 1 BayHSchG sind folgende Ämter, sofern sie mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören, statusrechtlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei den obersten Landesbehörden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Leiter von Organisationseinheiten, die dem leitenden Beamten direkt unterstellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Leiter der Referate oder Sachgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Leiter der Stabsstellen (insb. die Leiter der Büros der Mitglieder der Staatsregierung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei den sonstigen Behörden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Leiter von Behörden (insb. Vorsteher, Direktoren, Schulleiter, Rektoren, Vorstände, Geschäftsleiter);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – die Leiter von Organisationseinheiten von Behörden (insb. Leiter von Abteilungen, Unterabteilungen, Dezernaten, Bereichen, Fachbereichen, Referaten, Sachgebieten, Gruppen; Kanzler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 16. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Edmund Stoiber