Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 26. Mai 1975 (BayRS II S. 253) BayRS 2011-2-6-I (§§ 1–3)
                            Auf Grund des Art. 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1  ¹In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. ²Die Regierungen können durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 3 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
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