Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege Vom 19. November 1968 (BayRS V S. 758) BayRS 91-1-3-B (§§ 1–2)
                            Auf Grund des Art. 54 Abs. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 (1) ¹Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in Kraft.