Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Vom 16. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J (§§ 1–3)
                            Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung von Aufgaben
                            Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
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