Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5)
                            Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl S. 824, BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1102), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck der Waldschadensinventur
                            (1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. ²Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befugnisse
                            (1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer
                            ¹Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. ²Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Behandlung der Waldbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – bisherige Schadensereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 12. Juni 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister