LWGV: Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGV) Vom 10. Oktober 1974 (BayRS V S. 276) BayRS 7801-6-L (§§ 1–5)
                            Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1  ¹Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) wird mit Sitz in Veitshöchheim errichtet. ²Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unmittelbar nachgeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuche und Untersuchungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwendungsorientierte Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsprüfungen von Bienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Die Landesanstalt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weinbau-, Kellerei- und Gartenbauversuchsbetriebe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bienenprüfhöfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb erläßt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 ¹Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in Kraft