Bekanntmachung über die Bestimmung der für die Zusage der Umzugskostenvergütung und für die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung zuständigen Behörden im Bereich des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
                            Im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist die Zusage der Umzugskostenvergütung (Art. 3 BayUKG) von folgenden Behörden zu erteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der für die Versetzung, Abordnung oder Zuweisung des umziehenden Beamten zuständigen Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der für die Versetzung des umziehenden Beamten zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit die Staatsregierung für die Ernennung des Beamten zuständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für andere Umzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Behörde, der die Abrechnung der Umzugskostenvergütung des umziehenden Beamten übertragen ist (Nr. 14 vorl. VV z. BayUKG i.V.m. der KMBek. v. 18.5.1966 - KMBl. S. 365 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, falls der umziehende Beamte Leiter einer dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus unmittelbar nachgeordneten Behörde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegen Ausschließungsgründe für die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, so sind diese gem. Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 vorl. VV z. BayUKG von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.A. Dr. Alfred Theobald