Ausführung des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten - JSOG -
                            Für die Ausübung der den Justizbediensteten durch das Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten – JSOG – vom 15. April 1977 (GVBl S. 116) eingeräumten Befugnisse wird Folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Umfang des Weisungsrechts der Staatsanwaltschaft:
                            Die Justizbediensteten sind verpflichtet, Weisungen der Staatsanwaltschaft auszuführen, wenn diese betreffen den Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            einer gerichtlichen Vorführungsanordnung, die die Staatsanwaltschaft vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            einer Vorführungsanordnung der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 2, § 163a Abs. 3 StPO) oder
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen vorläufigen Festnahme (§§ 127 StPO, 127b Abs. 1 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inkrafttreten/Außerkrafttreten:
2.1
                            Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. August 1985 Az.: 3151 - V - 342/85, zuletzt verlängert durch JMS vom 14. August 2006 Az.: 3151 - V - 6659/06, außer Kraft.