TL Pflaster-StB 06: Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006, TL Pflaster-StB 06
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                            die Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Autobahndirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatliche Bauämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrichtlich an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Städte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Die „Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006, TL Pflaster-StB 06“ wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) zur Umsetzung Europäischer Normen in das deutsche Regelwerk erarbeitet. Die TL Pflaster-StB 06 enthalten Anforderungen an natürliche, industriell hergestellte (künstliche) sowie an rezyklierte Gesteinskörnungen (RC-Baustoffe), Baustoffgemische und an andere Bauprodukte, wie Pflastersteine, Platten, Bord- sowie Einfassungssteine, die bei der Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen verwendet werden. Es werden, soweit vorhanden, Klassen bzw. Kategorien aus den Europäischen Normen für die Eigenschaften der Bauprodukte festgelegt, die in Deutschland für den Anwendungszweck erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwendung
                            Die TL Pflaster-StB 06 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen sowie der von den Staatlichen Bauämtern und
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Zu Abschnitt 4.3 der TL Pflaster-StB 06:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß DIN EN 1342, Abschnitt 4.1.2.3, dürfen Erhöhungen und Vertiefungen von gespaltenen und grob bearbeiteten Sichtflächen eine Abweichung von 5 bzw. 3 mm nicht überschreiten. Die Erhöhungen und Vertiefungen sind von einer in die Mitte des nach Anhang A. 2 der Norm ermittelten Profils gelegten Bezugsachse aus zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezugsmöglichkeit
                            Die TL Pflaster-StB 06 können unter der FGSV-Nr. 643 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Poxleitner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor