Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) Vom 7.–28. April 2004
                            Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des IRG mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation oder auf Durchlieferung gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten bzw. der Verfolgte zur Durchlieferung überstellt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2b);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetz (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 das Recht der weiteren Übertragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgenommen von der Übertragung nach den Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – Gefahr im Verzug ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mitteilung über den Vollzug der Auslieferung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen im Auslieferungsverkehr gleichgestellten Staaten wird die Bundesregierung über Verzögerungen unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 7. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brigitte Zypries
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Justizministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 28. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Corinna Werwigk-Hertneck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bayerische Staatsministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, den 19. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Beate Merk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 19. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karin Schubert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Ministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 26. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Barbara Richstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Justiz und Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 23. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Henning Scherf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 23. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Roger Kusch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Hessische Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesbaden, den 20. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Christean Wagner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 28. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwin Sellering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Niedersächsische Justizministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 19. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elisabeth Heister-Neumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düsseldorf, den 24. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wolfgang Gerhards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Vertretung des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 16. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herbert Mertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 16. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ingeborg Spoerhase-Eisel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Thomas de Maizière
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 15. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Curt Becker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ministerpräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, den 19. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anne Lütkes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 27. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Karl Heinz Gasser