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BMWSBBBRBeamtZustAnO

DE - Deutsches Bundesrecht

BMWSBBBRBeamtZustAnO

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BMWSBBBRBeamtZustAnO)

BMWSBBBRBeamtZustAnO
Ausfertigungsdatum: 08.09.2026
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung vom 8. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 260)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.2.2026 +++)

Eingangsformel

Nach
– § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 105 Absatz 8 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist,
– § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 9, § 44 Absatz 7 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2),
– § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,
– § 28 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,
ordne ich an:

§ 1 Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

§ 2 Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 99 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

§ 3 Zuständigkeit bei Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

§ 4 Zuständigkeit für die Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und für die Mitteilung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.

§ 5 Zuständigkeit bei der Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Festlegung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.

§ 6 Zuständigkeit bei Auswahlverfahren für den Aufstieg

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird für die berufsbegleitenden Studiengänge der Fachgebiete „Elektrotechnik“ und „Informatik“ die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission nach § 44 Absatz 7 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung übertragen.

§ 7 Zuständigkeit bei Dienstjubiläumszuwendungen

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 nach § 6 Satz 1 Dienstjubiläumsverordnung übertragen.

§ 8 Befugnis zur Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und zusätzlicher Qualifikationen

(1) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis übertragen, nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Erfahrungszeiten und nach § 28 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes über zusätzliche Qualifikationen zu entscheiden.
(2) Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Befugnis für die Anerkennung nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, dass ein Urlaub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, übertragen.

§ 9 Vorbehaltsklausel

(1) Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 8 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. Februar 2026 in Kraft.

Schlussformel

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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