GESUNDHEITSGESETZ
                            GESUNDHEITSGESETZ (GG)  (vom 1.  Juni  2008  1  ; Stand am 1.  Juni  2023)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  45, 46 und 90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des eidgenössischen,  interkantonalen und kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu  schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Vorausset  -  zungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und  der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organi  -  sationen und Privatpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Übertragung von Aufgaben
                            1  Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton  beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen  übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das  Gesundheitswesen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der  Kanton und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und  transparentes Verfahren.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
                            1.  Abschnitt:  Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufgaben des Kantons
                            Der Kanton hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von kanto  -  naler Bedeutung sichergestellt werden;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich  dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit die  Kantone zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst und  Rettungsdienst gewährleistet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die  Kantone zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufgaben der Gemeinden
                            Die Gemeinden haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung  sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich  sicher zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch VA vom 12. März 2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 5.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 6.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Oktober 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Gemeinsame Aufgaben
                            1  Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die  Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizini  -  sche Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von  Krankheiten und Unfällen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu  entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Regierungsrat
                            a) Oberaufsicht  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über das Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Abschluss von Verträgen
                            1  Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemein  -  wesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit  verbundenen Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 c) Fachkommissionen
                            Zur fachlichen Beratung oder um bestimmte Sachaufgaben zu erfüllen, kann  der Regierungsrat Kommissionen einsetzen und diesen entsprechende  Befugnisse einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  6   übt die unmittelbare Aufsicht aus über das  Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 5.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 6.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Oktober 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens  und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht  ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit einem Reglement die Aufgaben der zustän  -  digen Direktion  7   ganz oder teilweise dem zuständigen Amt  8   übertragen.  Davon ausgenommen ist die Aufsicht über das Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Weitere Organe
                            1  Der Regierungsrat wählt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die  Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt sowie die Kantonsapothe  -  kerin oder den Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt deren Aufgaben in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Organe der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gemeinderat
                            Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz oder dessen  Ausführungsbestimmungen den Gemeinden überträgt, soweit die Gemein  -  desatzung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND PRÄVENTION
Artikel 14 Zweck
                            1  Die Gesundheitsförderung bezweckt, den Gesundheitszustand der  einzelnen Person und der ganzen Bevölkerung zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prävention bezweckt, Krankheiten und Gefährdungen der Gesundheit  frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Unterstützung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen und Projekte  der Gesundheitsförderung und Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können eigene Massnahmen treffen oder Beiträge an die Kosten von  Massnahmen Dritter leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Fachstelle
                            Der Kanton betreibt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Präven  -  tion. Er kann Dritte damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
                            1  Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Plakaten und ähnlichen Werbeträgern gewerbsmässig für Tabak  -  waren und alkoholische Getränke zu werben. Ausgenommen sind  Wirtshausschilder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen oder zu  Werbezwecken abzugeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tabakwaren über Automaten zu verkaufen. Ausgenommen sind Auto  -  maten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und  Jugendliche unter 16 Jahren ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschränkung der Abgabe alkoholischer Getränke richtet sich nach  dem Gastwirtschaftsgesetz  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Schutz vor Passivrauchen
                            1  Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon  ausgenommen sind Raucherzimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem  bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes  sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind.  3a.  Kapitel:  10  FÖRDERUNG DER MEDIZINISCHEN  GRUNDVERSORGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18a Ziele und Grundsätze
                            1  Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständig  -  keiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizi  -  nische Grundversorgung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 70.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durchVA vom 5.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 6.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Oktober 2015).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu  stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um  attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizini  -  schen Grundversorgung zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die  ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die  Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss  Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18b Massnahmen
                            a) Förderung innovativer Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und inno  -  vativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die  zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton  Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefördert werden in erster Linie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschafts  -  vorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen,  die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen  namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18c b) Förderung einzelner Grundversorgungsangebote
                            1  Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbiete  -  rinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge  gewähren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung  sind für die Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten  oder neue geschaffen werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage  gegenüber steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen  Markt unterversorgt ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal  einen paritätischen Beitrag leistet, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region  erhöht wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18d c) Kollektive Anreizsysteme
                            Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizini  -  sche Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang  der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinn  -  vollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18e Beitragsart und Beitragshöhe
                            1  Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsver  -  günstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebs  -  stätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur  dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den  übrigen Beitragsarten gemäss Absatz  1 die Förderziele nicht erreicht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des  Vorhabens für die Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18f Bedingungen, Auflagen und Kriterien
                            1  Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen  dieses Kapitels förderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um  höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung  sachlich begründet ist.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer  Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleis  -  tungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18g Ausgabenbefugnis
                            1  Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet,  beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100  000  Franken  (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1  000  000  Franken (Darlehen) pro  Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich  des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förde  -  rung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden  ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat  beschliesst, sofern sie 100  000  Franken (Anschub- und Teilfinanzierung)  oder 1  000  000  Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere  Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und  Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen  nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.  Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleis  -  tungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer  wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten  Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BERUFE IM GESUNDHEITSWESEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direk  -  tion   benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbs  -  mässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen  und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den  Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der  wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungs  -  erbringer genannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte  oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen  Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geburtshilfe ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder  herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungs  -  pflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der  eidgenössischen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den  bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben  gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in  anderen Kantonen zugelassen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzel  -  fällen zugezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, die den  Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion  12   zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung wird entzogen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung  hätte verweigert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufs  -  pflichten verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen  dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat. .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und  auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Erlöschen der Bewilligung
                            Die Bewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit dem Entzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers  gegenüber der zuständigen Direktion  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann  die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden,  wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt sie  oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilli  -  gung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die Inha  -  berin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende Berufs  -  aufgabe der zuständigen Direktion  14   vorgängig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Veröffentlichung
                            Die zuständige Direktion  15   veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die  erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie  die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen  rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Befreiung vom Berufsgeheimnis
                            1  Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel  321  Ziffer  2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  16   zu befreien, ist die  zuständige Direktion  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der  beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufs  -  geheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis  durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Bewilligungsfreie Tätigkeiten
                            1  Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei  Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei  Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit  auszuüben, hat das der zuständigen Direktion  18   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer nach Absatz  1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direk  -  tion  19   auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen nach Artikel  19 Absatz  3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsicht der zuständigen Direktion  20   nach Artikel  11 gilt auch für die  bewilligungsfreien Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Persönliche Berufsausübung
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit  persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür  hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise  besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen  Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Unselbstständige Tätigkeit
                            1  Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im  Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel  19 ausübt, hat  das der zuständigen Direktion  21   vorgängig und schriftlich mitzuteilen und  dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  22   kann derartige Beschäftigungen verbieten oder  einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet  oder schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Stellvertretung
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere  Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der  gleichen Tätigkeit berechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direk  -  tion  23   vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellver  -  treterin oder des Stellvertreters beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  24   kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung  bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz  1 nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Zweigpraxis
                            Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der  zuständigen Direktion  25   Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persön  -  lich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
                            1  Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem  Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen  an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle  Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen  Berufs zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Wahrung der Patientenrechte
                            Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren  Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen  und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das  Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankenge  -  schichte, zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Beistandspflicht
                            1  Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen  Beistand zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereig  -  nissen kann die zuständige Direktion  26   Personen, die bewilligungspflichtige  Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Aufzeichnungspflicht, Patienteninformation und Aktenheraus
                            -  gabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für  seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesund  -  heit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber  während zehn Jahren ab dem letzten Eintrag. Längere Aufbewahrungs  -  fristen nach dem Bundesrecht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann der Regierungsrat längere Aufbewahrungs  -  fristen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den  Patientinnen und Patienten auf geeignete Weise mit. Wenn eine Patientin  oder ein Patient das verlangt, hat die Fachperson ihm oder ihr die Aufzeich  -  nungen kostenlos herauszugeben. Andernfalls sind sie der Kantonsärztin  oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stirbt die aufzeichnungspflichtige Fachperson, sind ihre Aufzeichnungen  der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Anzeigepflicht und Meldeberechtigung
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der  Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde folgende Feststellung unver  -  züglich zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere im Zusammenhang mit  einem Unfall, einem Delikt, einer Selbsttötung, einer Fehldiagnose oder  einer Fehlbehandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die  öffentliche Gesundheit schliessen lassen, insbesondere eine vorsätz  -  liche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch  oder Tier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib  und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen  deren sexuelle Integrität schliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist ungeachtet der Schweigepflicht berechtigt, Wahrneh  -  mungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben von  Personen über 18 Jahren oder gegen deren sexuelle Integrität schliessen  lassen, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt oder der Strafverfolgungs  -  behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Notfalldienst
                            1  Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie  Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen,  haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen.  Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen  Notfalldienstes leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Selbstdispensation
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und  Tierärzte können eine Privatapotheke führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit  abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Hand  -  verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärz  -  tinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN IM
                            GESUNDHEITSWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 a) Begriff
                            1  Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbie  -  terinnen und Anbieter von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tätigkeiten, die nach Artikel  19 bewilligungspflichtig sind und nicht im  Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufs  -  ausübungsbewilligung ausgeübt werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von statio  -  nären Betten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind folgende Betriebsformen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spitäler und Kliniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege  (Spitex);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die  Krankenversicherung  27   eine kantonale Zulassung benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medi  -  zinprodukte  28   eine kantonale Bewilligung benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Geburtshäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den  Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder  zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 b) Betriebsbewilligung
                            1  Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende  Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 818.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig  sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu  erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des  Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Verweis auf andere Bestimmungen
                            1  Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug  und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im  Gesundheitswesen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beistandspflicht nach Artikel  34 gilt auch für Organisationen und  Einrichtungen im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Kantonsspital
                            Für das Kantonsspital gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Rettungsdienste
                            Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewähr  -  leistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Hilfe und Pflege zu Hause
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören namentlich die Krankenpflege, die Haushilfe, die Familien  -  hilfe, Tagesheime und der Mahlzeitendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In gleicher Weise sorgt der Kanton für eine angemessene Mütter- und  Väterberatung für Säuglinge und Kleinkinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 b) Programmvereinbarung
                            1  Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regie  -  rungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen  werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen
                            1  Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher,  namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sach  -  mittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personen  -  gruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTE UND PFLICHTEN DER PATIENTINNEN
                            UND PATIENTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Patientenrechte und -pflichten
                            1  Jeder Person ist die Behandlung zu gewähren, die ihrem Krankheitszu  -  stand entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medizinische und pflegerische Massnahmen, insbesondere körperliche  Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, sind nur zulässig, wenn die  Patientin oder der Patient dem zustimmt. Ist sie oder er nicht urteilsfähig,  hat die gesetzliche Vertretung zuzustimmen. Vorbehalten bleiben Fälle  besonderer Gefahr und Dringlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönli  -  chen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information,  Einsicht in die Krankengeschichte, Aufklärung und Selbstbestimmung.  Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere  gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anspruch auf eine  angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen  nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten  zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie der Inha  -  berin oder dem Inhaber der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über  ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie  eingewilligt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Zwangsmassnahmen
                            1  Zwangsmassnahmen, wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und  Zwangsmedikation, dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare  schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des  Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute  Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen Zwangsmassnahmen anordnen.  Ausnahmsweise dürfen verantwortliche Personen im Pflegedienst eine Fixa  -  tion oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie die zuständige  Ärztin oder den zuständigen Arzt so bald als möglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwangsmassnahmen dürfen nur solange angewandt werden, als die  Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlich  -  keit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzu  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrich  -  tungen sowie für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen  Unterbringung bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim  Obergericht erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen des  Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts  32  sind anzuwenden.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Transplantation
                            Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach  den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes  34  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf nur vorgenommen werden, wenn die verstorbene  Person vorher zugestimmt hat oder wenn an ihrer Stelle die Ehegattin oder  der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin  oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die Nach  -  kommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der Zustimmung  der übrigen nächsten Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbe  -  hörden oder der zuständigen Direktion  35   zur Sicherung der Diagnose, insbe  -  sondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   siehe namentlich Artikel  383 und 433 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   RB 9.2113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   SR 810.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung  können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: MITTEILUNGSPFLICHT UND ZUTRITTSRECHT
Artikel 51 Informationspflicht
                            1  Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem  Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion  36   alle Informationen  zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion  37   zu  informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen,  denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafver  -  fahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der  Berufsausübung in Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund  der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung  ergangen sind, der zuständigen Direktion  38   mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Zutrittsrecht
                            Die zuständige Direktion  39   kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durch  -  führen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem  Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu  den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: STRAFEN, RECHTSSCHUTZ UND GEBÜHREN
Artikel 53 Strafen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestim  -  mungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten  Bewilligung seine Befugnisse überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz  verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht  verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen  Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwider  -  handelt;  wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Bus  -  se bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung  40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Rechtsschutz
                            Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf  gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  41   anfechtbar, soweit nicht  ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Gebühren
                            Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder  der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den  Vorschriften der Gebührenverordnung  42   und des Gebührenreglements  43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 56 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende  Ausführungsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 27.  September  1970 über das Gesundheitswesen  44   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Übergangsbestimmung
                            1  Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewil  -  ligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten  dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die bisher eine Tätigkeit  ausgeübt haben, die neu bewilligungspflichtig ist, haben innerhalb von  sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch  einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit untersagt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  45   kann genügend qualifizierten Personen, die vor  Inkrafttreten dieses Gesetzes während mindestens drei Jahren einen Beruf  selbstständig ausgeübt haben, der neu bewilligungspflichtig ist, die Berufs  -  ausübungsbewilligung für höchstens fünf Jahre erteilen, auch wenn die  gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungs  -  pflichtige Tätigkeit ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen innert dreier  Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung  der Bewilligung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten  dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise  Betriebsbewilligung verfügen, müssen innert dreier Monate nach Inkraft  -  treten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung nach Artikel  31 bezie  -  hungsweise Artikel  40 abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Umsetzung von Artikel  17 und 18 wird eine Umsetzungsfrist von  einem Jahr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008 (AB vom 27.  Juni  2008).  21