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Verordnung zur Überleitung der juristischen Ausbildung Vom 27. August 1962

Verordnung zur Überleitung der juristischen Ausbildung
Vom 27. August 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 2: aufgehoben durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. 12. 1965 (GVBl. S. 1955), i. V. m. §§ 1 u. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. 02. 1970 (GVBl. S. 426)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Überleitung der juristischen Ausbildung vom 27. August 196201.07.1962
Eingangsformel01.07.1962
§ 101.01.1966
§ 201.07.1962
Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes
vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665 / GVBl. S. 1407) wird verordnet:

§ 1

(1) Rechtswissenschaftliches Studium und juristischer Vorbereitungsdienst sowie erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet oder bestanden worden sind, werden anerkannt. Dies gilt auch für das rechtswissenschaftliche Studium und den juristischen Vorbereitungsdienst sowie die ersten juristischen Staatsprüfungen, die in einem deutschen Land außerhalb des Geltungsbereichs des
Deutschen Richtergesetzes abgeleistet oder bestanden worden sind, wenn sie denen im Geltungsbereich des
Deutschen Richtergesetzes gleichwertig sind.
(2) (aufgehoben)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft.
Berlin, den 27. August 1962
Der Senat von Berlin
Brandt Dr. Kielinger
Regierender Bürgermeister Senator für Justiz
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