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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. Vom 19. Juni 1958

    Verordnung über das Antragsrecht
    zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes.
    Vom 19. Juni 1958
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über das Antragsrecht zur Eintragung national wertvollen Kulturgutes. vom 19. Juni 195801.07.1958
    Eingangsformel01.07.1958
    § 101.07.1958
    § 201.07.1958
    § 301.07.1958
    Auf Grund des § 3 Abs. 1
    und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
    vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501 / GVBl. S. 917) wird verordnet:

    § 1

    Die Eintragung von
    Kunstwerken und anderem Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut - (
    § 1 Abs. 1 des Gesetzes ) in das
    "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes"
    sowie von
    Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen (
    § 10 Abs. 1 des Gesetzes ) in das
    "Verzeichnis national wertvoller Archive"
    kann beantragt werden
    a)
    durch den Eigentümer oder den Besitzer des Kultur- oder Archivgutes,
    b)
    durch die Akademie der Künste, Berlin.

    § 2

    (1) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für Volksbildung zu richten.
    (2) Der Antrag muß folgende Angaben über das einzutragende Kulturgut oder Archivgut enthalten:
    a)
    Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,
    b)
    Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
    c)
    Standort,
    d)
    Begründung.
    (3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß
    die Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde
    oder
    das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 19. Juni 1958.
    Der Senat von Berlin
    Dr. Kielinger Dr. Tiburtius
    Senator Senator für Volksbildung
    für den Regierenden Bürgermeister
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