Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten
                            Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den  Wahlkampfkosten (BWKG)  vom 22.06.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1.  Mai 2001;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung des Staates an die politi  -  schen   Parteien   und   Wählergruppen   für   eidgenössische   und   kantonale  Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Druckkosten und die Verteilung der Wahllisten richtet  sich nach der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen der Fraktionen des Grossen Rates werden in der Ge  -  setzgebung über den Grossen Rat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter
                            Kredit – Zusammensetzung des Betrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Gesamterneuerungswahl umfassen die Beiträge an die Wahlkampf  -  kosten der politischen Parteien und Wählergruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbei  -  ten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials  ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ergänzungswahlen, mit Ausnahme derjenigen in den Grossen Rat,  umfassen die Beiträge an die Wahlkampfkosten der politischen Parteien und  Wählergruppen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten, der der Hälf  -  te des letzten für die betreffende Wahl in Anwendung von Absatz 1 Bst.  a festgelegten Betrags entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbei  -  ten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials  ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1b Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter
                            Kredit – fixer Betrag für die allgemeinen Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der fixe Betrag nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. a wird proportional zur Summe  der letzten Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten, die nach der Gesetz  -  gebung über die Politikfinanzierung für die kantonalen Gesamterneuerungs  -  wahlen veröffentlicht wurden, auf die nächsten Tausend abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die kantonalen Wahlen 20  % der Summe dieser Schlussabrechnun  -  gen, wobei 45  % des Betrags für die Wahl in den Grossen Rat und 55  %  für die Wahl in den Staatsrat bestimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die nationalen Wahlen 15  % der Summe dieser Schlussabrechnun  -  gen, wobei 25  % des Betrags für die Wahl in den Ständerat und 75  %  für die Wahl in den Nationalrat bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Veröffentlichung der Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten  für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen erlässt der Staatsrat eine Ver  -  ordnung, in der die Gesamtergebnisse dieser Abrechnungen und die fixen Be  -  träge, die für die nächsten Gesamterneuerungswahlen in den Voranschlag des  Staats aufgenommen werden müssen, ausdrücklich erwähnt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für  die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, wird im Verhältnis zur Zahl  der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerinnen und Wähler  auf die Wahlkreise verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Im Allgemeinen
                            1  Bei den Gesamterneuerungs- und Ergänzungswahlen wird den politischen  Parteien und Wählergruppen ein Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkos  -  ten im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gezahlt, wenn  ihre Listen oder ihre Kandidatinnen und Kandidaten mindestens den folgen  -  den Stimmenanteil erhalten haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Nationalratswahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Ständeratswah  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Grossratswahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Staatsratswah  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Beschränkte
                            Kandidatenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag wird gemäss den ordentlichen Bestimmungen ebenfalls bei ei  -  ner Wahl ausgerichtet, die infolge einer beschränkten Kandidatenzahl nach  den Bestimmungen über die offenen Wahlen durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können jedoch nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die eine  Liste eingereicht haben, in den Genuss eines Beitrags kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ...
Art. 4a Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials –
                            Gemeinsame Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandama  -  terials im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten als  gemeinsam ausgeführt, wenn eine Mehrheit der im Parteienregister registrier  -  ten Parteien daran beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die eidgenössischen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame  Arbeiten durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die kantonalen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten  pro Wahlkreis durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Aufga -
                            ben der politischen Parteien und Wählergruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   politischen   Parteien   und   Wählergruppen,   welche   die   gemeinsamen  Arbeiten organisieren, bezeichnen unter sich eine einzige Ansprechperson,  die für die Kontakte mit der Staatskanzlei zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansprechperson validiert den Inhalt und die Richtigkeit der Rechnun  -  gen und sendet sie anschliessend an die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten anhand einer technischen Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Über -
                            weisung der übernommenen Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Überweisung des gesamten Betrags, eines Teils des Betrags oder die  Verweigerung der Überweisung sind Gegenstand eines Entscheids der Staats  -  kanzlei. Dieser Entscheid wird in Anwendung des Gesetzes über die In  -  formation und den Zugang zu Dokumenten zur Information der Öffentlich  -  keit im Amtsblatt und auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Parteien und Wählergruppen, die aus eigenem Entschluss  nicht an den gemeinsamen Arbeiten teilgenommen haben, haben kein An  -  recht auf eine Kostenübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden eine oder mehrere politische Parteien oder Wählergruppen von der  Mehrheit   der   übrigen   politischen   Parteien   oder   Wählergruppen   von   den  gemeinsamen Arbeiten ausgeschlossen, so werden keine Kosten übernom  -  men. Ausschlussfälle aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Proporzwahl
                            1  Der Beitrag wird bei den Nationalrats- und den Grossratswahlen im Ver  -  hältnis zu den Stimmen ermittelt, die die zu berücksichtigenden Listen erhal  -  ten haben. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Majorzwahl – Aufteilung auf die Wahlgänge
                            1  Bei den Ständerats- und den Staatsratswahlen wird der gewährte Betrag auf  die beiden Wahlgänge aufgeteilt; zwei Drittel sind für den ersten Wahlgang  und ein Drittel ist für den zweiten Wahlgang reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet nur ein Wahlgang statt, so wird der Gesamtbetrag verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Majorzwahl – Verteilung des Beitrags
                            1  Der Beitrag an die politischen Parteien und die Wählergruppen wird für je  -  den Wahlgang im Verhältnis zu den Stimmen der Kandidatinnen und Kandi  -  daten, die berücksichtigt werden, berechnet. Er wird auf Grund der endgülti  -  gen Resultate festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzugsmassnahmen und Rechtsmittel
                            1  Die Staatskanzlei wird mit der Durchführung der Massnahmen nach diesem  Gesetz beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Ver  -  waltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Übergangsrecht zur Änderung vom 24. März 2023
                            1  Für die nationalen Wahlen 2023 muss für die Aufteilung nach Artikel  1b  Abs.  2 Bst.  b der Betrag berücksichtigt werden, der vom Grossen Rat bei der  Verabschiedung des Voranschlags 2023 festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Ist das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen  Rechte (SGF 115.1) bei den kantonalen Wahlen 2001 noch anwendbar, so  wird es wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  November 2001 (StRB 09.10.2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2001  Erlass  Grunderlass  01.11.2001  BL/AGS 2001 f 290 / d 293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 1  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2011  Art. 4  geändert  01.09.2011  2011_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2011  Art. 4a  eingefügt  01.09.2011  2011_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2011  Art. 4b  eingefügt  01.09.2011  2011_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2011  Art. 8  geändert  01.09.2011  2011_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Abschnitt 1  aufgehoben  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 1a  eingefügt  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 2  geändert  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 4  aufgehoben  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 4a  geändert  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 4b  geändert  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Art. 4c  eingefügt  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Abschnitt 2  aufgehoben  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2014  Abschnitt 3  aufgehoben  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1a  Titel geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1a Abs. 1  geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1a Abs. 1, b)  geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1a Abs. 2  geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1a Abs. 3  aufgehoben  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 1b  eingefügt  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.06.2023  2023_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2023  Art. 8a  eingefügt  01.06.2023  2023_038  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.06.2001  01.11.2001  BL/AGS 2001 f 290 / d 293  Abschnitt 1  aufgehoben  07.10.2014  01.07.2015  2014_077
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 1a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 1a Titel geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 1, b) geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1a Abs. 3 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 1b eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 2 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 2 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 3 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 4 geändert 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4a eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4a geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4b eingefügt 07.09.2011 01.09.2011 2011_083
Art. 4b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
                            Abschnitt 2  aufgehoben  07.10.2014  01.07.2015  2014_077  Abschnitt 3  aufgehoben  07.10.2014  01.07.2015  2014_077