Energiegesetz
                            Energiegesetz (EnGe)  vom 09.06.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 26.  Juni 1998;  gestützt auf die Energieverordnung des Bundes vom 7.  Dezember 1998;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28.  März 2000;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll dieses Gesetz zu einer  ausreichenden, breit gefächerten, sicheren und wirtschaftlichen Energiever  -  sorgung beitragen, die mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der  Raumplanung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherstellung der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Erzeu  -  gung und Verteilung von Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die sparsame und rationelle Energienutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Förderung einheimischer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe ge  -  mäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist auf die Versorgung, die Erzeugung, die Verteilung und die  Nutzung von Energie in allen Formen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes und des Kantons in ande  -  ren Erlassen, insbesondere die Vorschriften über die Nutzbarmachung der  Wasserkraft, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kernener  -  gie, die Rohrleitungsanlagen sowie den Umweltschutz und die Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und  betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentli  -  che Interessen sind zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Grundlage von  Rentabilitätsberechnungen unter Berücksichtigung der externen Energiekos  -  ten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Ausnahmebewilligungen werden mit besonderen Auflagen oder  Bedingungen oder gegebenenfalls mit Ausgleichsmassnahmen verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Kantonales Interesse an der Nutzung von einheimischen erneuer -
                            baren Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Interesse an der Nutzung und Entwicklung einheimischer er  -  neuerbarer Energien wird anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder der  Erneuerung einer Anlage zur Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien  oder über deren Konzessionierung entscheiden muss, betrachtet das kantona  -  le Interesse an der Realisierung dieses Vorhabens bei der Interessenabwä  -  gung als gleichrangig mit anderen kantonalen Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt für die Heiz- und Stromerzeugungsanlagen von kantona  -  lem Interesse die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er berücksichtigt  dabei Kriterien wie verwertete Ressource, Leistung und Produktion sowie die  Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das öffentliche Interesse an Wasser- und Windkraftanlagen wird allein  durch Bundesrecht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen, um die Massnahmen so  gut wie möglich aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   arbeitet   beim   Vollzug   des   Gesetzes   mit   den   Organisationen   der  Wirtschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
                            1  Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen  und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die  Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Ener  -  giequellen und der Förderung erneuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   erlässt   Ausführungsvorschriften,   die   den   Kanton   und   die  Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nut  -  zung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle neuen oder vollständig renovierten öffentlichen Bauten müssen den  Qualitätskriterien für die Erlangung eines Labels entsprechen, die im Ausfüh  -  rungsreglement festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ge  -  baut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -neutrale Mittel zur  Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls eine CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder  ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorge  -  nommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmepro  -  duktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt,  oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer  Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und  der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise  mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label  Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staat und die Gemeinden verfügen über eine Beleuchtung, die dem  Stand der Technik entspricht, insbesondere beim Energieverbrauch und bei  der Lichtverschmutzung, und betreiben sie auf effiziente Weise, indem sie  eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung in Zonen und zu Zeiten  praktizieren, die sich dafür eignen.  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvor  -  schriften und legt eine Umsetzungsfrist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Energiepolitik und Energieplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Energiepolitik
                            1  Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der energiepolitischen Grundsätze  des Bundes die Prioritäten und Anforderungen der kantonalen Energiepolitik  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Energie zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) sorgt für die Um  -  setzung dieser Energiepolitik. Zu diesem Zweck verfügt sie über ein Amt,  das für Energiefragen zuständig ist  2  )   (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt koordiniert namentlich die Tätigkeit des Staats im Energiebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es übt ausserdem die Kompetenzen aus, die in diesem Gesetz oder in den  Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sachplan
                            1  Die Direktion erstellt einen Sachplan Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sachplan führt unter anderem die Gebiete auf, die für die Nutzung be  -  stimmter Energieträger besonders geeignet sind, und legt die Nutzungspriori  -  täten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse des Sachplans werden in den kantonalen Richtplan inte  -  griert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommunale Energiepläne
                            1  Gestützt auf eine Analyse des Potenzials zur rationellen Energienutzung und  zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen stellen die Gemeinden einen  kommunalen Energieplan auf, in dem sie ihre energiepolitischen Ziele festle  -  gen und einen Aktionsplan definieren, mit dem diese Ziele erreicht werden  sollen. Diese Ziele müssen mit denjenigen der kantonalen Energiepolitik ver  -  einbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der  Gemeinde werden in den kommunalen Energieplan aufgenommen, insbeson  -  dere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienut  -  zung ähnliche Merkmale aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden, die Elemente des kommunalen Energieplans verbindlich erklä  -  ren möchten, müssen diese in die ortsplanerischen Instrumente im Sinne des  Raumplanungs- und Baugesetzes aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden  oder von einer Region aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der kommunale Energieplan wird vom Amt validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Gemeindevorschriften
                            1  Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder einen Teil  davon in ihrem Zonennutzungsplan und den dazugehörigen Regelungen fol  -  gende Vorschriften einführen, die für den Bau, den Umbau oder die Umnut  -  zung von Gebäuden gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nutzung eines bestimmten Energieträgers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erhöhte Anforderungen an die rationelle Energienutzung und die Nut  -  zung von erneuerbaren Energiequellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärmenetz, das vornehmlich von  erneuerbaren Energien und/oder Abwärme einschliesslich Wärme aus  einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage gespiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können in ihrem Reglement zum Zonennutzungsplan die  Einrichtung eines  gemeinsamen  Heizwerks  oder  Heizkraftwerks  für  eine  Überbauung oder ein Quartier vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuer  -  baren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder  an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Informationssystem
                            1  Das Amt sammelt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebe  -  darfs und -angebots, um seine energiepolitischen Prioritäten festlegen zu kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann es die nötigen Auskünfte und Dokumente verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes und die von diesem beauf  -  tragten Personen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Re  -  geln des Datenschutzes zu beachten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheim  -  nis bleibt in jedem Fall gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rationelle und sparsame Energienutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsätze
                            1  Im Hinblick auf eine möglichst sparsame und rationelle Energienutzung  sind insbesondere in den in diesem  Abschnitt aufgezählten Bereichen unter  Berücksichtigung des Standes der Technik Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat umschreibt, was als Stand der Technik gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für Neubauten und neue Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auch  auf bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die umgebaut oder renoviert  werden oder eine bedeutende und bewilligungspflichtige Nutzungsänderung  erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Nachweis für die Energieeffizienz
                            1  Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises ist obligatorisch für Neubau  -  ten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind. Nicht als  Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von  Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes  sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebäudeenergieausweis wird von einer Fachperson erstellt, die vom  Amt anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises gehen zulasten der  Eigentümerin oder des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gebäudeenergieausweis wird den Käuferinnen und Käufern vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des
                            Wärme- und Strombedarfs von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockung, An  -  bau usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 70  %  des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneu  -  erbaren Energien gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erneuerung einer Heizanlage dürfen höchstens 80  % des zulässigen  Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energi  -  en gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass der Strombedarf teilweise  durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wärmedämmung
                            1  Geheizte oder gekühlte Neubauten müssen in den Bereichen Wärmeschutz,  Wärmespeicherung und Luftdurchlässigkeit angemessene thermische Eigen  -  schaften aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt die Anforderungen im Bereich des Wärmeschutzes der  Gebäude fest, insbesondere die anzuwendende Berechnungsmethode und die  zulässigen Heizenergiebedarfswerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Heizung und Warmwasser – Allgemeine Grundsätze
                            1  Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, instal  -  liert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Im  -  missionen vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutz  -  gesetzgebung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten; in besonderen Fäl  -  len, die im Ausführungsreglement aufgeführt sind, können Ausnahmen be  -  willigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Heizung und Warmwasser – Neue Anlagen
                            1  Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren  Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 50  % des  Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückge  -  winnung decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben wer  -  den, müssen ab einer bestimmten thermischen Leistung grundsätzlich als  Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden. Der Staatsrat legt die  thermische Leistung fest, ab der Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Be  -  stimmung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, sind bei ihrem Bau oder bei der  Sanierung ihres Heizsystems so auszurüsten, dass die Raumtemperatur aus  -  serhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abge  -  senkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                            1  Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist für  Neubauten im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neubauten gelten Gebäude, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  eine Baubewilligung erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die besonderen betrieblichen Anforderungen fest; er be  -  schliesst insbesondere über die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für  Neubauten mit geringem Energieverbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Elektroheizung und Elektroboiler
                            1  Der Neueinbau ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen für die Gebäu  -  deheizung oder als Zusatzheizung ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vollständige oder teilweise Erneuerung ortsfester elektrischer Wider  -  standsheizungen ist nur erlaubt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Wärmebedarf des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils  mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien gedeckt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Strombedarf für die Beheizung des von der Erneuerung betroffenen  Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit am Standort erzeugtem erneu  -  erbarem Strom gedeckt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gebäude bei der Gebäudehülle mindestens die GEAK-Klasse C  (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Neueinbau und die Erneuerung einer direkt-elektrischen Erwärmung  des Warmwassers sind nur erlaubt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für  die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens 50  % des Warmwassers mit erneuerbaren Energien oder  Abwärme erwärmt werden; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einer teilweisen Erneuerung in einem Mehrfamilienhaus die Bedin  -  gungen nach Buchstaben a oder b spätestens bei der Erneuerung des  hausinternen Trinkwasserverteilsystems eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen können für provisorische Anlagen, Notanlagen und besondere  Fälle gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Beleuchtung
                            1  Als Beleuchtung gelten mobile und stationäre Anlagen wie Raumbeleuch  -  tungen, Strassenbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Be  -  leuchtungen   von   Schildern   zu   Werbezwecken   sowie   Beleuchtungen   von  Schaufenstern und von Freizeit- und Sportanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beleuchtungen   müssen   energieeffizient,   umweltschonend   und   bestim  -  mungsgerecht betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² legt der  Staatsrat den Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten,  sind verboten. Die Gemeinde kann ausserhalb der Zeiten des Vogelzugs aus  wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können in einem Reglement besondere Anforderungen an  die Energieeffizienz, die Leuchtstärke und die Beleuchtungsdauer stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Leuchtreklamen und Beleuchtungen in Geschäften und Ausstellungen sowie  auf Baustellen werden von Mitternacht bis 5 Uhr ausgeschaltet. Allfällige  einschränkendere Regelungen auf Gemeindeebene sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Lüftungs- und Klimaanlagen
                            1  Lüftungs-, Kühlungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und  betrieben werden, dass sie wenig Energie verbrauchen und erneuerbare Ener  -  gien oder Abwärme nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kühl- und Klimaanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amts  installiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue   oder   sanierte   Kälteerzeugungsanlagen,   die   der   Steigerung   des  Betriebskomforts eines Gebäudes dienen, müssen ab 1.  Januar 2015 aus  -  schliesslich mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden.  Eine gleichwertige Energieproduktion durch eine photovoltaische Solaranla  -  ge an einem anderen Standort ist möglich, falls technische Gründe keine  andere Lösung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wärmerückgewinnung
                            1  Die Abwärme insbesondere aus neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbe  -  betrieben, aus mechanischen Lüftungs-, Abluft-, Kühlungs- und Klimaanla  -  gen sowie aus Elektrizitätserzeugungsanlagen muss genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schwimmbäder
                            1  Beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der technischen  Anlagen geheizter Schwimmbäder sind die Verwendung erneuerbarer Ener  -  gien, die Wärmerückgewinnung und das Abdecken der Becken in einem je  nach Schwimmbadtyp festgelegten Rahmen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Grossverbraucher
                            1  Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energiever  -  brauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entspre  -  chen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht  mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Elektrizitätserzeugung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewilligungsverfahren
                            1  Bau oder Umbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätser  -  zeugungsanlage müssen vom Amt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass ein überwiegen  -  der Teil der Abwärme genutzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sich um ein Notstromaggregat handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anlage nicht ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
                            1  Die Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten entsprechen  denjenigen der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann im Einzelfall die Vergütung für die Überschussenergie her  -  absetzen, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offen  -  sichtliches Missverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist bei Streitfällen zuständig für die Festlegung der Anschlussbedingun  -  gen für unabhängige Stromproduzenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Information und Beratung
                            1  Das Amt und die Gemeinden sorgen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Information und Beratung der Öffentlichkeit und der Behörden über  Energie und deren rationelle und sparsame Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Not  -  wendigkeit des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination der in diesem Bereich unternommenen Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt unterstützt die Gemeinden bei diesen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können die Aus- und Weiterbildung von  Energie- und anderen betroffenen Fachleuten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können sie mit der Universität, der Fachhochschule Frei  -  burg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen sowie den Berufsverbän  -  den zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen
                            1  Der Kanton fördert die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und  die Nutzung erneuerbarer Energien; er kann Vereinigungen, die eines der in  diesem Gesetz vorgesehenen Ziele verfolgen, unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann er folgende Massnahmen finanziell unterstützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massnahmen zur Abwärmenutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Ener  -  gie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat  legt unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der  kantonalen Energiepolitik fest, welche Bereiche zu fördern sind, und be  -  stimmt die technischen Bedingungen und den Subventionssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Forschung, Entwicklung und Demonstration
                            1  Der Kanton fördert die Forschung und die Entwicklung im Bereich der ra  -  tionellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung er  -  neuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zudem Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen  und Feldversuche unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet so weit wie möglich mit der Universität, der Fachhochschule  Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen und den Berufsver  -  bänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisation und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 ...
Art. 26 Kantonale Energiekommission
                            1  Der Staatsrat setzt eine Kantonale Energiekommission ein; sie wird vom Di  -  rektionsvorsteher präsidiert und besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beratende Kommission nimmt Stellung zur Energiepolitik und zu  energiepolitisch wichtigen Vorhaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kommunale Energiekommissionen
                            1  Die Gemeinden setzen eine beratende Energiekommission ein, die an eine  bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertre  -  ten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzugskontrolle
                            1  Die Gemeindebehörde sorgt gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung  für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten  und Renovationen an Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   kann   nach   vorheriger   Anmeldung   jederzeit   und   überall   den  Vollzug   dieses   Gesetzes   kontrollieren   und   dazu   Gebäude   und   Anlagen  besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und  den Fall dem Oberamtmann melden. Für die Finanzierung dieser Kontrollen  werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Sanktionen
                            1  Jeder Verstoss gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Bestimmungen,  insbesondere gegen die Artikel 12–19, wird gemäss dem Justizgesetz mit ei  -  ner Busse bis zu 50'000 Franken geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Sanktionen  zur Ahndung von Verstössen bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen  an Gebäuden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanktionen gemäss Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus  -  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, bei denen das Bewilli  -  gungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon im Gange ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Energiegesetz vom 11.  Mai 1984 (SGF 770.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 2000 (StRB 26.09.2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2000  Erlass  Grunderlass  01.10.2000  BL/AGS 2000 f 400 / d 373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 8  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 10  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 15  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 16  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 17  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 19  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 20  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 21  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 23  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 25  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 28  geändert  01.07.2001  AGS 2000 d 674
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  Art. 8  geändert  01.01.2010  2008_154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2009  Art. 5  geändert  01.02.2010  2009_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 29  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 5  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 6  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 7  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 8  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 9  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 11a  eingefügt  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 13  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 13a  eingefügt  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 15a  eingefügt  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 16  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 17  geändert  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 18a  eingefügt  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2013  Art. 25  aufgehoben  01.08.2013  2013_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 3a  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 11b  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15  Titel geändert  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 2, a)  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 2, b)  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 2, c)  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  Art. 15 Abs. 4  eingefügt  01.01.2020  2019_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2023  Art. 5 Abs. 7  geändert  01.06.2023  2023_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2023  Art. 15a Abs. 1  geändert  01.06.2023  2023_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2023  Art. 15a Abs. 4  geändert  01.06.2023  2023_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2023  Art. 15a Abs. 6  eingefügt  01.06.2023  2023_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.06.2000  01.10.2000  BL/AGS 2000 f 400 / d 373