Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes (Antragsfristverordnung - AnFrV)
                            AnFrV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 14.06.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl. I S. 1265)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 30. 6.1994 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.