Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
                            AnpVfAussG 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 27.05.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 6.6.2020 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.5.2020 I 1161 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 6.6.2020 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
                            (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
                            (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aussetzung für die Altersentschädigung
                            (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.