Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung
                            Gesetz  zur Förderung der familienergänzenden  Kinderbetreuung  (Kinderbetreuungsgesetz, KibeG)  vom 26. September 2022 (Stand 1. Juni 2023)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.  vom 30. April 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätzliches
                            1  Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird  die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in  ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in An  -  spruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterstützte Betreuungsangebote
                            1  Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vor  -  schulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schul  -  pflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss  durch eine anerkannte Institution erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind:  a)  Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der  Pflegekinderverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  PAVO (SR  211.222.338  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet  sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrech  -  nen;  c)  die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruchsberechtigung
                            1  Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige  oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von  mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre  Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120  Prozent entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maxi  -  mal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ermessensbeiträge
                            1  Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen unabhängig vom Erfor  -  dernis der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Anzahl Betreuungsstunden  gewährt werden, wenn dies die berufliche Integration der Erziehungsberech  -  tigten fördert,  zur Entlastung der Familie beiträgt oder dem Wohl des Kindes  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsbemessung
                            1  Die Beiträge werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erzie  -  hungsberechtigten bemessen. Bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder  festem   Konkubinat   ist   die   wirtschaftliche   Leistungsfähigkeit   der  Gemeinschaft massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem massgeben  -  den Einkommen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.  1  )  Das höchste anspruchsberechtigte Einkommen beträgt 100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die Beitragshöhe pro Einkommensstufe. Auf  der tiefsten Einkommensstufe werden den Erziehungsberechtigten maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Prozent der anfallenden Betreuungskosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung (EG zum KVG; bGS  833.14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsgesuche
                            1  Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen  seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsverfügung
                            1  Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von  zwölf Monaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Ver  -  hältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung
                            1  Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten monatlich ausbezahlt.  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitwirkungspflicht
                            1  Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte  zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse  sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückerstattungspflicht
                            1  Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach der Auszah  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege  1  )   Rekurs beim zuständigen Departement erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kostenanteile der Gemeinden
                            1  Der   Kanton   trägt   50   Prozent   des   Gesamtaufwandes   (Beiträge   und  Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.  Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der  Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann den Vollzug ganz oder teilweise auf geeignete Organisationen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  (Stand  1. Juni 2023  )  Beschäftigungsgrad  der Erziehungsberechtigten  Betreuungsstunden pro Jahr   und Kind  Ein-  zelne  Gemeinsamer  Haushalt  Kinder im Vor-  schulalter  Schulpflichtige  Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %  120  %  480  380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  %  130  %  720  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  %  140  %  960  760
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  150  %  1‘200  950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  %  160  %  1‘440  1’140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  %  170  %  1‘680  1’330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  %  180  %  1‘920  1’520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  %  190  %  2’160  1’710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %  200  %  2’400  1’900