Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) Vom 7. September 2022
                            Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des  Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen  (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO)  Vom 7. September 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) vom 7. September 2022 | 23.09.2022 | 
| Eingangsformel | 23.09.2022 | 
| § 1 - Zuständigkeiten | 23.09.2022 | 
| § 2 - Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG | 23.09.2022 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 23.09.2022 | 
                            Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten
                            Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 920, 1007), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG
                            Für die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG durchzuführen, ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.