Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) Vom 29. März 2022
                            Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein  (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH)  Vom 29. März 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) vom 29. März 2022 | 15.04.2022 | 
| Eingangsformel | 15.04.2022 | 
| § 1 - Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH | 15.04.2022 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 15.04.2022 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
                            (1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein am 14. Januar 2022 unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gemäß Bekanntmachung vom 20. Mai 2022 (GVOBl. S. 667) ist der Staatsvertrag am 19. Mai 2022 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.