Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) Vom 6. Juli 2020
                            Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden  für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen  (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO)  Vom 6. Juli 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) vom 6. Juli 2020 | 10.07.2020 | 
| Eingangsformel | 10.07.2020 | 
| § 1 | 10.07.2020 | 
| § 2 | 10.07.2020 | 
                            Aufgrund § 4 des Badesicherheitsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörden nach Badesicherheitsgesetz sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badesicherheitszuständigkeitsverordnung vom 20. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 266)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 6. Juli 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                | Daniel Günther Ministerpräsident | Dr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-18