Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung Vom 4. Dezember 2018
                            Landesverordnung zur Bestimmung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung vom 4. Dezember 2018 | 11.01.2019 | 
| Eingangsformel | 11.01.2019 | 
| § 1 - Zuständige Finanzbehörden | 11.01.2019 | 
| § 2 - Ermächtigungsübertragung | 11.01.2019 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 11.01.2019 | 
                            Aufgrund des
            § 88b Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Finanzbehörden
                            Als zuständige Finanzbehörden für die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 88b Absatz 1 und 2 AO
            genannten Tätigkeiten werden bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste als für die Verfolgung und Ahndung von Steuerverkürzungen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle fachlich zuständige Stelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Amt für Informationstechnik (AIT) beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, soweit die Tätigkeiten den Einsatz automatischer Einrichtungen wie insbesondere die Speicherung der Daten, die elektronische Zurverfügungstellung beziehungsweise Bereitstellung der Daten zum gegenseitigen Datenabruf, den automatisierten Datenabgleich und damit zusammenhängende Verrichtungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ermächtigungsübertragung
                            Das Finanzministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 88b Absatz 3 Satz 1 AO
            zu erlassen und insoweit diese Verordnung zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 4. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                | Daniel Günther Ministerpräsident | Monika Heinold Finanzministerin |