Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg Vom 8. Dezember 2014
                            Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen zu dem Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zu dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg vom 8. Dezember 2014 | 08.12.2014 | 
| Eingangsformel | 08.12.2014 | 
| § 1 - Beitritt | 08.12.2014 | 
| § 2 - Finanzierungsanteil | 08.12.2014 | 
| § 3 - Wissenschaftliche Nutzung des CSSB | 08.12.2014 | 
| § 4 - Schriftform und salvatorische Klausel | 08.12.2014 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 08.12.2014 | 
                            Die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Bundesministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Bildung und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Folgenden „Bund“ genannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Senatorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wissenschaft und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Folgenden „Hamburg“ genannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wissenschaft und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Folgenden „Niedersachsen“ genannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch die Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gleichstellung
             
            im Folgenden „Schleswig-Holstein“ genannt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle gemeinsam im Folgenden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Vertragschließende“ bezeichnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen - gegebenenfalls vorbehaltlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften - folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit diesem Beitrittsabkommen und der Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an der Finanzierung der Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen des CSSB werden für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Partnerschaft und Zusammenarbeit im CSSB geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitritt
                            Das Land Schleswig-Holstein tritt dem Abkommen zum Bau des Zentrums für strukturelle Systembiologie auf dem Campus des Deutschen Elektronen-Synchrotrons (DESY) in Hamburg - nachfolgend CSSB-Abkommen genannt - bei. Dieses erfolgt gemäß der Regelung in § 4 CSSB-Abkommen und zu den dort in Bezug genommenen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Finanzierungsanteil
                            Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Finanzierung des CSSB gemäß §§ 1, 2 CSSB-Abkommen mit einem Betrag in Höhe von Euro zwei Millionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser weitere Finanzierungsbeitrag erhöht die im CSSB-Abkommen auf Euro 50 Millionen vereinbarte Festbetragsfinanzierung auf insgesamt Euro 52 Millionen. Der Betrag steht für Gebäudeinvestitionen und Geräteausstattungen zur Verfügung. Über diesen Betrag hinausgehende Folgekosten, insbesondere Betriebskosten, werden von den am CSSB beteiligten Einrichtungen - entsprechend dem Umfang ihrer Nutzung - getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von § 2 Absatz 1 CSSB-Abkommen erbringt das Land Schleswig-Holstein seinen Finanzierungsbeitrag beginnend mit dem Jahr 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wissenschaftliche Nutzung des CSSB
                            Schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen können der Kooperationsvereinbarung über die Errichtung des Centre for Structural Systems Biology (CSSB) in Hamburg zwischen dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Braunschweig, der Universität Hamburg, dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Forschungszentrum Jülich, dem Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie (HPI), dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg, der Medizinischen Hochschule Hannover, dem European Molecular Biology Laboratory und dem Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) gemäß der Regelung in § 14 Kooperationsvereinbarung mit Zustimmung der anderen Partner beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bis zum Beitritt zu der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung können schleswig-holsteinische Hochschulen und Forschungseinrichtungen gesonderte Vereinbarungen zur Regelung einer maximal dreijährigen Übergangsphase (assoziierte Partnerschaft) mit den CSSB-Partnern abschließen. Für die Nutzung des CSSB während der Übergangsphase sind die Konditionen der in Absatz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schriftform und salvatorische Klausel
                            Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des CSSB-Abkommens oder dieses Abkommens unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Abkommen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Bund, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, 8. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Prof. Dr. Johanna Wanka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 8. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaft und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Kristin Alheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, 8. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatorin für Wissenschaft und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Dr. Dorothee Stapelfeldt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, 8. Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Wissenschaft und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić