Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
                            FinVermStVtrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 27.06.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1858)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Text des Staatsvertrags siehe: FinVermStVtr +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
                            (1) Dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt.