Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 24. August 1999
                            Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 24. August 1999 | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
§ 1
                            Die gemäß § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1963 (GVOB. Schl.-H. 1964 S. 1), eingerichtete Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages wird mit Ablauf der 14. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.