Jagdbetriebsvorschriften 2023
                            Jagdbetriebsvorschriften 2023  vom 23. Mai 2023 (Stand 31. Mai 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.   64   der   Kantonsverfassung,  in   Ausführung   von   Art.   3  Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 17.  Januar 2007 zum Bundesge  -  setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Jagdlehrgang, Jagdprüfung  §  1  Jagdlehrgang  1  Der nächste Jagdlehrgang beginnt im Mai 2025 und dauert ein Jahr.  2  Interessierte  Personen  haben  sich   bis   spätestens  am  17.  März  2025  mit dem amtlichen Anmeldeformular beim Amt für Justiz, Jagd und Fi  -  scherei (Amt) anzumelden.  §  2  Jagdprüfung  1. Allgemeines  1  Die Jagdprüfung findet bei Bedarf jährlich statt.  2  Sie kann erst nach der Absolvierung des Jagdlehrgangs abgelegt wer  -  den.  §  3  2. Anmeldung  1  Anmeldungen zur Jagdprüfung haben bis spätestens am 31. Dezem  -  ber  2023  mit dem amtlichen Formular beim Amt zu erfolgen. Ihnen ist  die Bestätigung über den absolvierten Jagdlehrgang beizulegen.  2  Eine   Anmeldung   gilt   nur   dann   als   fristgerecht   eingereicht,   wenn   die  Gebühr   spätestens   bei   Ablauf   der   Anmeldefrist   dem   Amt   überwiesen  worden ist.  1)  NG 841.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Durchführung  1  Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung werden nach den Vorschriften  von Art.  10 kJSG  2  )   und der Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang  und die Jagdprüfung (Jagdprüfungsverordnung, JPV)  3  )   durchgeführt.  2  Ort und Beginn des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung werden den  Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.  2 Jagdberechtigung, Patentgebühren  §  5  Gesuch  1  Wer im Kanton Nidwalden zur Jagd zugelassen werden will, hat beim  Amt zusammen mit dem amtlichen Gesuchformular die folgenden Un  -  terlagen einzureichen:  1.  den Jagdfähigkeitsausweis, sofern dieser nicht im Kanton Nidwal  -  den erworben worden ist; und  2.  den   Nachweis   einer   Haftpflichtversicherung,   für   Personen-   und  Sachschäden je Schadenfall mit mindestens 2 Mio. Franken ver  -  sichert zu sein.  2  Wird der Treffsicherheitsnachweiss gemäss §  11 Abs.  2 der Vollzugs  -  verordnung   zum   kantonalen   Jagdgesetz   (Kantonale   Jagdverordnung,  kJSV)  4  )   mit dem amtlichen Gesuchformular beim Amt eingereicht, müs  -  sen die jagdberechtigten Personen diesen bei der Jagd nicht auf sich  tragen.  §  6  Erteilung der Jagdberechtigung  1  Gesuchstellerinnen   und   Gesuchstellern   wird   das   Jagdpatent   erteilt,  wenn sie:  1.  die Bedingungen zur Jagdberechtigung erfüllen; und  2.  die Patenttaxen fristgerecht einbezahlt haben.  2  Das Patent wird mit den Beilagen vom Amt mit Briefpost zugestellt.  §  7  Duplikat  1  Jagdausübende, die ihren Jagdfähigkeitsausweis verloren haben, sind  verpflichtet, rechtzeitig beim Amt die Ausfertigung eines Duplikates zu  beantragen.  2)  NG 841.1  3)  NG 841.12  4)  NG 841.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ein Duplikat ist eine Gebühr von Fr.  40.– zu entrichten.  §  8  Reduzierte Anzahl von Hochjagdpatenten  1  Zur Beruhigung des Jagdbetriebes wird die Zahl der Hochjagdpatente  beschränkt.  2  Im Jahr 2023 erhalten nur Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit  einem ungeraden Geburtsjahr das Hochjagdpatent.  §  9  Patentgebühren  1  Die Patentgebühren betragen:  1.  Hochjagd:  a)  Grundtaxe   für   Kantonseinwohnerinnen   und  Kantonseinwohner   (einschliesslich   der   Hege-  und Regulationsjagd im Wintereinstand):  Fr. 350.–  b)  Grundtaxe für übrigen Personen (ohne Hege-  und Regulationsjagd):  Fr. 1'800.–  c)  je erlegte Gämse:  Fr. 60.–  d)  je erlegten Rothirsch (Stier/Spiesser):  Fr. 3.–/kg  2.  Niederjagd (Grundtaxe inklusive freigegebene Tiere):  a)  für   Kantonseinwohnerinnen   und   Kantonsein  -  wohner   ohne   Hochjagdpatent   (einschliesslich  Hege-   und   Regulationsjagd   im   Winterein  -  stand):  Fr. 285.–  b)  für   Kantonseinwohnerinnen   und   Kantonsein  -  wohner mit Hochjagdpatent:  Fr. 255.–  c)  übrigen Personen ohne Hochjagdpatent (ohne  Hege- und Regulationsjagd):  Fr. 1'885.–  d)  übrigen   Personen   mit   Hochjagdpatent   (ohne  Hege- und Regulationsjagd):  Fr. 1'885.–  3.  Winterjagd:  a)  für   Kantonseinwohnerinnen   und   Kantonsein  -  wohner:  Fr. 50.–  4.  Hochjagd ohne Gämsabschuss (Hege- und Regulationsjagd auf  Rothirsche sowie auf Murmeltiere):  a)  für   Kantonseinwohnerinnen   und   Kantonsein  -  wohner   während   der   Hochjagdzeit,   ein  -  schliesslich   Hege-   und   Regulationsjagd   im  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wildkontrollstellen, Jagdfeldschiessplätze  §  10  Wildkontrollstellen  1  Amtliche Kontrollstellen und Kontrollorgane sind:  1.  bei der Fahrzeughalle beim Strasseninspektorat, Kreuzstrasse 6,  6370 Stans:  a)  Amstad Rolf, Höfestrasse 7, 6375 Beckenried;  b)  Bieri Fabian, Buochserstrasse 90, 6375 Beckenried;  c)  Gander Adolf, Nidertistrasse 16, 6375 Beckenried;  d)  Kaufmann Matthias, Riedenstrasse 13A, 6370 Oberdorf;  e)  May Luca, Seestrasse 4, 6375 Beckenried;  f)  Scheuber Thade, Dürrlacher, 6372 Ennetmoos;  g)  Schneider Beat, Seestrasse 112, 6052 Hergiswil;  h)  Schneider Raffael, Seestrasse 115, 6052 Hergiswil;  i)  Virchow   Peter   Florian,   Am   Schützengraben   16,   6374  Buochs;  k)  Wüthrich Sonam, Unter Hueb 1, 6370 Oberdorf;  2.  beim Vorderfell 1 in Oberrickenbach:  a)  Mathis Alois, Vorderfell 1, 6387 Oberrickenbach (079 426  28 41);  b)  Mathis   René,   Allmendstrasse   13,   6387   Oberrickenbach  (079 435 57 79).  2  Bei   Abwesenheit   der   Wildkontrolleure   bei   der   Kontrollstelle   Oberri  -  ckenbach ist eine andere amtliche Kontrollstelle aufzusuchen.  3  Auf der Hochjagd sind vom 1.–9. September die Kontrollstellen Stans  und Oberrickenbach geöffnet. Ab dem 11.  September ist nur noch die  Kontrollstelle Stans geöffnet.  4  Auf der Niederjagd ist ab dem 23.  Oktober nur die Kontrollstelle Stans  geöffnet.  §  11  Kontrollzeiten  1  Die Kontrollzeiten werden wie folgt festgelegt:  1.  Hochjagd 20.00–21.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu  -  sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor  -  anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80);  2.  Niederjagd 19.00–20.00 Uhr; in Stans (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 1) zu  -  sätzlich 11.00–11.45 Uhr (die Mittagskontrolle ist nur gegen Vor  -  anmeldung besetzt; Tel. 041 618 44 80).  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Treffsicherheitsnachweis mit der Jagdwaffe  1. Allgemein  1  Der Treffsicherheitsnachweis erfolgt pro Jagdjahr nach dem Standard  der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).  2  Für den Treffsicherheitsnachweis sind erforderlich:  1.  beim Kugelprogramm:  a)  1 Passe zu 4 Schuss auf eine stehende Reh- oder Gams  -  scheibe mit 10er-Wertung;  b)  Distanz mindestens 100  m;  2.  beim Schrotprogramm:  a)  1   Passe   zu   4   Schuss   auf   3-teilige   Kippscheibe   (Hase/  Fuchs/Reh) in Bewegung oder auf Rollhase;  b)  Distanz max. 30  m.  3  Der Treffsicherheitsnachweis ist mit einer für die Jagd erlaubten Waffe  zu erbringen; er kann auch nur für jene Jagdwaffenart (Kugelbüchse /  Schrotflinte) erfüllt werden, mit der die Jagd ausgeübt wird.  §  13  2. Nachweis  1  Der   Treffsicherheitsnachweis   ist   erfüllt,   wenn   bei   einer   Passe   zu  4  Schuss:  1.  im Kugelprogramm ein Mindestwert von 8 bei jedem Schuss er  -  zielt;  2.  im Schrotprogramm bei jedem Schuss die vordere und/oder die  mittlere Kippscheibe getroffen wird.  2  Er ist von der Schützin oder dem Schützen sowie der Standaufsicht zu  unterzeichnen und für das aktuelle Jagdjahr gültig.  §  14  3. Wiederholung  1  Das Kugel- und das Schrotprogramm können wiederholt werden, bis  die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind.  2  Der Beginn einer Passe ist vor dem 1.  Schuss anzukündigen.  §  15  4. Ort  1  Der   Treffsicherheitsnachweis   kann   auf   einem   bewilligten   Jagd-Feld  -  schiessplatz in der Schweiz absolviert werden, wie insbesondere:  1.  Stans, Gnappiried;  2.  Lungern, Brünig Indoor;  3.  Engelberg, Jagdschiessanlage;  4.  Muotathal, Selgis Shooting;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Entlebuch-Ebnet, Felder-Jagdhof;  6.  Wassen, Jagdschiessanlage «Standel»;  7.  Emmen, Schiesssport-Anlage Hüslenmoos.  2  Kontrollschüsse   mit   Jagdwaffen   ist   auf   dem   folgenden,   bewilligten  Jagd-Feldschiessplatz zulässig:  1.  Oberrickenbach, Fellboden (Voranmeldung 079 918 50 03).  4 Ausübung der Jagd  §  16  Jagddauer  1  Die Jagdausübung wird auf folgende Zeiten befristet:  1.  Hochjagd:  a)  Rothirsch:  01.09.–22.09.  b)  Gämse:  04.09.–22.09.  c)  Wildschwein:  01.09.–22.09.  d)  Murmeltier:  01.09.–22.09.  e)  Dachs:  01.09.–22.09.  f)  Fuchs:  01.09.–22.09.  2.  Niederjagd:  a)  Reh:  16.10.–04.11.  b)  Wildschwein:  16.10.–30.11.  c)  Schneehase:  16.10.–30.11.  d)  Dachs:  16.10.–30.11.  e)  Fuchs:  16.10.–30.11.  f)  weitere jagdbare Tiere gemäss §  17:  16.10.–30.11.  3.  Winterjagd:  a)  Dachs:  01.12.–15.01.  b)  Wildschwein:  01.12.–31.01.  c)  Fuchs:  01.12.–31.01.  d)  weitere jagdbare Tiere gemäss §  17:  01.12.–31.01.  4.  Schusszeiten sind wie folgt begrenzt:  a)  Hochjagd (01.-20.09.)  06.00–20.30 Uhr  b)  Hochjagd (21./22.09.)  06.30–20.00 Uhr  c)  Niederjagd (Sommerzeit):  07.00–19.30 Uhr  d)  Niederjagd (Winterzeit):  06.00–18.30 Uhr  e)  Winterjagd:  07.30–18.00 Uhr  5.  Für die Passjagd auf Haarraubwild während der Nieder- und der  Winterzeit ist die Schussabgabe zur Nachtzeit erlaubt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17  Niederjagd, Winterjagd  1  Für die Niederjagd und die Winterjagd werden zusätzlich die folgenden  Tierarten freigegeben:  1.  Marderhund;  2.  Waschbär;  3.  Baummarder;  4.  Steinmarder;  5.  verwilderte Hauskatze;  6.  Kolkrabe;  7.  Rabenkrähe;  8.  Elster;  9.  Eichelhäher;  10.  verwilderte Haustauben;  11.  Stockente;  12.  Kormoran, Haubentaucher, Blässhuhn.  §  18  Schontag  1  Während der Niederjagd vom 16.  Oktober bis 4.  November ist jeweils  mittwochs Schontag mit gänzlichem Jagdverbot.  §  19  Fahrverbot  1  Der   Maschinenweg   Alpboden-Oberst   Hütti   auf   dem   Gebiet   der  Gemeinde Wolfenschiessen darf zu Jagdzwecken auf Grund der Bedin  -  gungen und Auflagen der Baubewilligung vom 15.  November 2004 nicht  befahren werden.  2  In   den   eidgenössischen   Jagdbanngebieten   Huetstock   und   Bannalp-  Walenstöcke gilt ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge.  §  20  Höchstzahlen  1  Die   zulässige   Höchstzahl   der   Tiere,   die   von   einer   jagdberechtigten  Person erlegt werden dürfen, wird wie folgt festgelegt:  1.  Rothirsch: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 21;  2.  Gämse: gemäss § 22;  3.  Murmeltier: 1 Murmeltier, unter Vorbehalt von § 25;  4.  Reh: gemäss § 23;  5.  Wildschwein: unbeschränkte Anzahl, unter Vorbehalt von § 24;  6.  Schneehase: 1 Schneehase.  2  Für die Bejagung von Haarraubwild, Raubzeug, Stockenten, Hauben  -  taucher, Blässhuhn, Kormoran bestehen keine Höchstzahlen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21  Abschussregelungen  1. Rothirsch  1  Auf der Hoch  -  , Hege- und Regulationsjagd im Wintereinstand sind 78  Stück Rothirsche zum Abschuss frei, davon 21 Stück Stiere (inklusive  Spiesser) sowie 57 Stück Kahlwild (inkl. Kälber beider Geschlechter).  2  Jagdberechtigte,   denen   der   Abschuss   von   Rothirschen   während   der  Hochjagd zusteht, haben die Jagd nach den folgenden Vorgaben aus  -  zuführen:  1.  1.–2.  September:   Nur   Ansitzjagd   auf   Hirschkuh,   Kalb   und  Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–7;  2.  4.–6.  September:  Nur  Ansitzjagd  auf Stier, Spiesser,  Hirschkuh,  Kalb und Schmaltier unter Vorbehalt von Abs. 3–7;  3  Am 1.–6.  September ist nur die Ansitzjagd auf den Rothirsch gestattet.  An den übrigen Tagen im September ist sowohl die Ansitz- als auch die  Drückjagd gestattet.  4  Die milchtragende, führende Hirschkuh ist geschützt und nicht jagdbar  (ausgenommen nach dem Erlegen ihres Kalbes).  5  Wer die Jagd auf Rothirsch ausüben will, hat sich ab dem 8.  Septem  -  ber täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041  618  44  98 (Te  -  lefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskon  -  tingent zu informieren.  6  Ist die Jagd auf Hirsch, Spiesser, Hirschkuh, Schmaltier sowie Kalb er  -  laubt,   darf   diese   uneingeschränkt   ausgeübt   werden,   selbst   wenn   die  Höchstzahl an diesem Tag überschritten werden könnte.  7  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion entscheidet über die Durchführung  einer   Hege-   und   Regulationsjagd   im   Wintereinstand.   Diese   wird   im  Amtsblatt vom Mittwoch, 18.  Oktober 2023 publiziert.  §  22  2. Gämse  1  Auf der Hochjagd sind 57 Stück Gämswild zum Abschuss frei, davon  15 Stück Gämsböcke und 18 Stück Galtgeissen sowie 24 Stück Gäms  -  jährlinge beider Geschlechter.  2  Jagdberechtigten, denen der Abschuss von Gämswild zusteht, haben  Anrecht auf maximal 1 Gämse.  3  Die Jagd auf Gämswild dauert vom 4.–22.  September.  4  Die milchtragende, führende Gämsgeiss ist geschützt und nicht jagd  -  bar.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer die Jagd auf Gämswild ausüben will, hat sich ab dem 5.  Septem  -  ber täglich vor Jagdbeginn über die Telefonnummer 041  618  44  98 (Te  -  lefonbeantworter) über das noch zur Verfügung stehende Abschusskon  -  tingent pro Kategorie (Bock, Galtgeiss und Jährlinge) zu informieren.  6  Ist die Jagd auf die Gämsböcke, die Galtgeiss und die Gämsjährlinge  (beider   Geschlechter)   erlaubt,   darf   diese   uneingeschränkt   ausgeübt  werden, selbst wenn die Höchstzahl an diesem Tag überschritten wer  -  den könnte.  7  Erlegtes Gämswild ist am Erlegungstag einer amtlichen Kontrollstelle  vorzuweisen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Wildhut zu benach  -  richtigen.  §  23  3. Rehe  1  Jagdberechtigte ohne Hochjagdpatent dürfen während der Niederjagd  wahlweise 1 adultes Reh und 1 Rehkitz oder 2 Rehkitze erlegen.  2  Jagdberechtigte   mit   Hochjagdpatent   (mit   oder   ohne   Gämsabschuss)  dürfen während der Niederjagd 1 weibliches adultes Reh oder 2 Rehkitz  erlegen. Wird als erstes ein adultes Reh erlegt, ist das Jagdkontingent  auf Rehwild erfüllt.  3  Für die Niederwildjägerinnen und  -  jäger mit und ohne Hochjagdpatent  ist der Markenaustausch gemäss § 25 kJSV  5  )   erlaubt.  §  24  4. Wildschweine  1  Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen jagdbar.  2  Erlegt  eine jagdberechtigte  Person ein Wildschwein,  ist unverzüglich  die Wildhut zu benachrichtigen. Es ist der Wildhut in der Schwarte vor  -  zuweisen.  3  Die jagdberechtigte Person hat auf eigene Kosten vom erlegten Tier  eine Trichinenschau zu veranlassen. Ist dessen Probe negativ, darf des  -  sen   Fleisch   verzehrt   werden;   positive   Proben   sind   unverzüglich   der  Wildhut zu melden.  4  Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen  (Kirrungen) ist verboten.  5)  NG 841.11  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25  5. Murmeltier  1  Im Sinne einer Hegemassnahme werden vom 1.–22.  September Mur  -  meltiere zum Abschuss freigegeben; davon ausgenommen sind die eid  -  genössischen   Jagdbanngebiete   Huetstock   und   Bannalp-Walenstöcke  sowie das kantonale Wildasyl Schwalmis.  2  Als Regulierungsmassnahme sind auf dem Alpwiesland der Mattalp im  kantonalen   Wildasyl  Schwalmis  Murmeltiere   zum   Abschuss  frei   gege  -  ben.  3  Erlegte Murmeltiere sind der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgewei  -  det vorzuweisen (Art.  20 Abs.  2 und  3 der eidgenössischen Verordnung  über das Schlachten und die Fleischkontrolle [VSFK]  6  )  ). Ausgenommen  sind   Murmeltiere,   die   ausschliesslich   für   die   eigene   private   häusliche  Verwendung zerteilt, zerlegt oder verarbeitet werden.  §  26  Hegeabschüsse  1  Jagdberechtigte,   die   ein   schwaches,   krankes   oder   durch   Verletzung  stark   abgemagertes   Schalenwild   erlegen,   erhalten   die   Wildmarke   zu  -  rückerstattet.  2  Als schwache Tiere gelten (ausgeweidet inkl. Haupt):  1.  adulte Gämsen bis 13  kg (ausgenommen milchtragende Gämse);  2.  Gämsjährlinge (beider Geschlechter) bis 10  kg;  3.  adulte Rehe bis 11  kg;  4.  Rehkitze bis 8  kg.  3  Krankheitsverdächtige   Tiere   sind   unverzüglich   mit   Geräusch   (Herz,  Lunge, Leber, Milz und Nieren) der Wildhut abzugeben.  §  27  Eidgenössische Jagdbanngebiete Huetstock und Ban  -  nalp-Walenstöcke sowie kantonales  Wildasyl Schwalmis  1  Die   ordentliche   Jagd   ist   in   den   Eidgenössischen   Jagdbanngebieten  Huetstock   und   Bannalp-Walenstöcke   sowie   im   kantonalen   Wildasyl  Schwalmis untersagt.  2  Kritische Abgrenzungen im Gelände sind gelb markiert.  3  Die Wanderwege zwischen Firnhütt/Eggeligrat und Brunniswald dürfen  mit entladener Waffe begangen werden.  6)  SR 817.190  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  28  Jagdgebiet Trüebsee/Jochpass  1  In   dem   mit   Beschluss   des   Bundesrats   vom   20.  November  2013   aus  dem   eidgenössischen   Jagdbanngebiet   Huetstock   entlassenen   Gebiet  Trüebsee / Jochpass ist diese Jagdsaison jeweils am Samstag Schon  -  tag.  2  Die   Alpstrasse   Engelberg/Gerschnialp   (Bobbahn)   darf   bis   Parkplatz  Talstation Älplerseil befahren werden.  §  29  Abschusskontrolle  1  Wer gemäss §  39 Abs.  3 kJSV die Abschusskontrolle nicht rechtzeitig  abliefert und wer unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine  Gebühr von Fr.  100.– zu bezahlen.  §  30  Nachsuche  1  Zur   Nachsuche   zugelassen   sind   einzig   Schweisshundeführerinnen  oder   Schweisshundeführer,   welche   die   Bewilligung   gemäss   §   33a  kJSV  7  )   erhalten haben.  2  Die Nachsuchegruppe des Patentjägervereins Nidwalden führt eine Pi  -  kettliste, auf der die zur Verfügung stehenden Schweisshundeführerin  -  nen oder Schweisshundeführer mit Telefonnummer und den zur Verfü  -  gung stehenden Piketttagen aufgeführt sind.  Sie wird dem Patent beige  -  legt und wird im Jafidata-App hinterlegt.  3  Die   Schweisshundeführerinnen   und   Schweisshundeführer   sind   auch  über die zentrale Telefonnummer 041 618 40 30 erreichbar.  §  31  Ansitzeinrichtungen  1  Für bewilligungsfreie Ansitzeinrichtungen sind die folgenden Vorgaben  einzuhalten:  1.  die Befestigung am Baum darf nicht mit Nägeln oder Schrauben  erfolgen und es ist zu gewährleisten, dass Ketten, Drahtseile und  dergleichen nicht im Holz einwachsen;  2.  es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden;  3.  die Ansitzeinrichtungen sind mit  dem Namen, der Anschrift und  der Telefonnummer der Erstellerin oder des Erstellers zu kenn  -  zeichnen;  7)  NG 841.11  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  nicht   besetzte   Hoch-   oder   Bodensitze   müssen   für   jede   jagdbe  -  rechtigte   Person   jederzeit   zugänglich   sein.   Die   Erstellerin   oder  der Ersteller kann keinen vorrangigen Benutzeranspruch geltend  machen.  2  Nicht bezeichnete Einrichtungen können von den Wildschutzorganen  entfernt und eingezogen werden.  5 Irrtumsabschuss  §  32  Grundsatz  1  Als Irrtumsabschuss gilt das folgende, irrtümlich erlegte Wild:  1.  auf der Hochjagd insbesondere der Abschuss:  a)  einer milchtragenden Hirschkuh (ohne Kalb);  b)  eines Stieres mit mehreren Enden anstelle einer Hirschkuh,  eines Kalbes oder eines Schmaltieres;  c)  eines   Spiessers   anstelle   einer   Hirschkuh,   eines   Kalbes  oder eines Schmaltieres;  d)  ein Gämswild der falschen Kategorie;  e)  einer milchtragenden Gämsgeiss;  f)  eines Gämskitzes;  g)  einer milchtragenden Bache;  2.  auf der Niederjagd insbesondere der Abschuss:  a)  eines Rehbocks anstelle einer Rehgeiss oder eines Rehkit  -  zes;  b)  einer Rehgeiss anstelle eines Rehkitzes;  c)  Abschuss eines zweiten Rehbocks;  d)  eines überzähligen Rehs auf der Gruppenjagd;  e)  eines Feldhasen anstelle eines Schneehasen;  f)  eines Iltis anstelle eines Marders;  g)  einer   Schwimm-   oder   Tauchente,   die   gemäss   §   17   nicht  jagdbar ist;  h)  einer milchtragenden Bache;  3.  auf der Winterjagd insbesondere der Abschuss:  a)  eines Iltis anstelle eines Marders;  c)  einer   Schwimm-   oder   Tauchente,   die   gemäss   §   17   nicht  jagdbar ist;  d)  einer milchtragenden Bache.  2  Ein irrtümlich erlegtes Wild verbleibt im Besitze der Erlegerin oder des  Erlegers.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33  Kontrolle  1  Ein irrtümlich erlegtes Wild ist gleichentags der Wildhut oder einer amt  -  lichen Kontrollstelle vorzuweisen.  2  Wer ein nicht jagdbares Wild erlegt, hat dies umgehend der Wildhut zu  melden und ihr das Wild vorzuweisen.  §  34  Wertersatz  1  Für irrtümlich erlegtes Wild ist folgender Wertersatz zu entrichten:  1.  für eine milchtragende Hirschkuh (ohne Kalb):  Fr. 350.–  2.  für einen Spiesser mit Spiessen unter 25  cm je kg:  Fr. 5.–  3.  für einen Spiesser mit Spiessen über 25  cm je kg:  Fr. 7.–  4.  für einen Stier mit mehreren Enden je kg:  Fr. 9.–  5.  für   einen   Rothirsch   anstelle   eines   Rehs   oder   einer  Gämse je kg:  Fr. 12.–  6.  für ein Reh oder eine Gämse anstelle eines Rothir  -  sches:  Fr. 450.–  7.  für ein Gämskitz:  Fr. 50.–  8.  für eine milchtragende Gämsgeiss:  Fr. 100.–  9.  für   eine   adulte   Gämse   anstelle   eines   Bock-   oder  Geissjährlings:  Fr. 200.–  10.  für   einen   Bock-   oder   Geissjährling   anstelle   einer  adulten Gämse:  Fr. 100.–  11.  für einen Gämsbock anstelle einer Gämsgeiss:  Fr. 200.–  12.  für eine Gämsgeiss anstelle eines Gämsbocks:  Fr. 200.–  13.  für   eine   Rehgeiss,   ein   Schmalreh   oder   einen   Reh  -  bock bis 15  kg anstelle eines Rehkitzes:  Fr. 50.–  14.  für   eine   Rehgeiss,   ein   Schmalreh   oder   einen   Reh  -  bock über 15  kg bis 17  kg anstelle eines Rehkitzes:  Fr. 100.–  15.  für   eine   Rehgeiss,   Schmalreh   oder   einen   Rehbock  über 17  kg anstelle eines Rehkitzes:  Fr. 150.–  16.  für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd unter  12  kg:  Fr. 200.–  17.  für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über  12  kg bis 16  kg:  Fr. 250.–  18.  für ein überzähliges Reh auf der Gruppenjagd über  16  kg:  Fr. 300.–  19.  der  Abschuss  eines  markierten  Schalenwildes  (Oh  -  renmarken gelten als nicht markiert):  Fr. 950.–  20.  für einen Feldhasen anstelle eines Schneehasen:  Fr. 80.–  21.  für einen Iltis anstelle eines Marders:  Fr. 50.–  22.  für einen Dachs:  Fr. 80.–  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  für eine nicht jagdbare Schwimm- oder Tauchente:  Fr. 50.–  24.  für eine milchtragende Bache je kg:  Fr. 7.–  2  Irrtumsabschüsse   nach   Abs.   1   Ziff.   3–6,   8–12   sowie   14–19   werden  nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 18 Abs. 3 kJSG  8  )   registriert.  §  35  Einziehen von Haupt samt Trophäe  1  Das   Haupt   samt   Trophäe   wird   durch   das   Kontrollorgan   eingezogen,  wenn:  1.  die Spiesse beim Schmalspiesser eine Länge von mehr als 25  cm  aufweisen oder das Geweih mehrere Enden hat;  2.  die Gämskrickel:  a)  bei der Gämsgeiss eine Länge von mehr als 18  cm;  b)  beim  Gämsbock  eine   Länge  von  mehr  als  20  cm  aufwei  -  sen;  3.  die Stangenlänge beim Rehbock mehr als 7  cm misst.  6 Straf- und Schlussbestimmungen  §  36  Widerhandlungen  1  Widerhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   dieser   Jagdbetriebsvor  -  schriften werden nach Art. 40 ff. kJSG  9  )   bestraft.  A1 Anhang: Jagdbanngebiete  §  A1-1  1  Eidgenössisches Jagdbanngebiet Bannalp / Walenstöcke  8)  NG 841.1  9)  NG 841.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eidgenössisches Jagdbanngebiet Huetstock  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonales Wildasyl Schwalmis  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.05.2023  31.05.2023  Erlass  Erstfassung  2023-019  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.05.2023  31.05.2023  Erstfassung  2023-019  19