Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale Vom 27. August 1991
                            Landesverordnung
           
          über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. August 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 19.4.1993, GVOBl. S. 176) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale vom 27. August 1991 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Beschäftigungsorientierten Investitionshilfe-Programmes (MiTI-BIP) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe von 1,5 v. H. des Investitionszuschußbetrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen der Regionalprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Westküste" und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Landesteil Schleswig"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe von 1 v. H. des Investitionszuschußbetrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Zinszuschüssen für eine Fördermaßnahme im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Betriebsmittelkredit-Verbilligungs-Programmes (MiTI-BVP) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe von 1 v. H. der Summe der bewilligten Zinszuschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines zinsgünstigen, unbesicherten Darlehens im Rahmen des Härtefonds in Höhe von einmalig 1 v.H. der bewilligten Darlehenssumme und ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit in Höhe von 1 v.H. p.a. auf die jeweilige Darlehensvaluta.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung gilt für alle Fördermaßnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2
            , die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei einer annahmeberechtigten Stelle beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.