Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz" Vom 8. September 1975
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz" vom 8. September 1975 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 8 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Nobiskrüger Gehölz" unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummer 61 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist 10,03 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde und Gemarkung Rendsburg, Flur 7, gelegenen Flurstücke 24/3, 26/1, 26/7, 416/23 und 432/26. Er wird im Norden und Osten durch die Eisenbahnauffahrt zur Rendsburger Hochbrücke, im übrigen durch die bebauten Grundstücke an der Alten Kieler Landstraße, Reinickendorfer Straße und dem Roggenkamp begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
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