Landesverordnung über den Erholungswald "Dodau" Vom 16. Oktober 1973
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Dodau"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Oktober 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Dodau" vom 16. Oktober 1973 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| § 4 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund der
            §§ 8
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2des Landeswaldgesetzes
            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Dodau" unter Nr. 32 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist rd. 174,16 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Eutin, Gemarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neudorf, Flur 1, Flurstück 5 und Flur 2, Flurstücke 2, 4, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fissau, Flur 10, Flurstücke 1/1, 1/2 und 4/2 gelegenen Abteilungen 183, 184, 185, 186 a bis c, 187 a und b, 188 und 189 des Forstamtes Eutin. Er wird im Norden durch die Gemeindegrenze Malente, im Süden durch die Bundesstraße Nr. 76, im übrigen durch die Feldmark begrenzt. Im Osten berührt er den Weg von Neudorf nach Nathenkuhl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen