Landesverordnung über den Erholungswald "Bergen" Vom 12. April 1973
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Bergen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 12. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Bergen" vom 12. April 1973 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| § 4 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund der
            §§ 8
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Bergen" unter  Nummer 18 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist 180,1323 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung Rothensande, Flur 5, Flurstücke 6 und 9 sowie Flur 6, Flurstück 10/4 gelegenen Abteilungen 175 bis 182 des Forstamtes Eutin. Er wird im Norden durch die Ortschaft Malente-Gremsmühlen, im Süden durch die Gemeindegrenze Eutin, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind indem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
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