Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
                            HeimGÄndG 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 03.02.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 13. 2.1997 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2 Neufassung des Heimgesetzes
                            Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3 Übergangsvorschriften
                            (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 5 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.