Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
                            KfzVersNATOStatAnO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 18.07.1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen vom 18. Juli 1968 (BAnz. 1968 Nr. 135 (Nr 143))"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 25. 7.1968 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Übersicht nach Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 1 = Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 2 = Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 3 = Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 4 = Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wagnisstärke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Gefahrenmerkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad (Geschlecht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = Offiziere männlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = Offiziere weiblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Berücksichtigung des Familienstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = Zivilisten männlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = Zivilisten weiblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Berücksichtigung des Familienstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = E 8 bis E 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = E 5 bis E 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 = E 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 = E 1 bis E 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familienstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 = keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = verheiratet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alter des Versicherungsnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = unter 21 Jahre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = 21 bis unter 25 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = 25 Jahre und älter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baujahrklasse des Fahrzeugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = unter 5 Jahre alt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = 10 Jahre und mehr Jahre alt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad (Geschlecht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = Offiziere und Zivilisten männlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = Sergeanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = Korporäle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = LAC's
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familienstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = verheiratet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alter des Versicherungsnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie in Tarifart 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baujahrklasse des Fahrzeugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie in Tarifart 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifart 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alter des Versicherungsnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = unter 25 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = 25 Jahre und älter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Summenergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3e) für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. für die einzelne Wagnis-Kennziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wagnis-Kennziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            783
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter 782 erfaßt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 I. Kursivdruck: Jetzt § 9 V v. 5.12.1984 925-1-4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 VI. Kursivdruck: Jetzt Anl. 1 Abschn. VI V v. 5.12.1984 925-1-4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen