Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
                            KrAbwFBek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 11.11.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 11. November 1990 (BGBl. I S. 2504)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 20.11.1990 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
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                            Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister der Finanzen