Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe
                            KredAufnG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 23.05.1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 652-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.