Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
                            NSOEBGG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 22.04.1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1: EntschRG 251-7-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  1. 5.1992 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 Entschädigungsrentengesetz
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2 Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente
                            (1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.