Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
                            OrdenErl 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 29.10.1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2053)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:  5.11.1980 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
                            Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehrenzeichens der Bundeswehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
                            Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3
                            Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundespräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister der Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern