Gemeindegesetz
                            Gemeindegesetz  vom 21. April 2009 (Stand 1. Juni 2023)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass regelt die Grundzüge der Organisation und des Finanzhaushalts der  Gemeinden sowie die politischen Rechte ihrer Bürgerschaft und die Aufsicht des  Kantons über die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden sind:  a)  die politischen Gemeinden;  b)  die Schulgemeinden;  c)  die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen;  d)  die örtlichen Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Spezialgemeinden
                            1  a)  die Schulgemeinden;  b)  die Ortsgemeinden;  c)  die ortsbürgerlichen Korporationen;  d)  die örtlichen Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2008, 1321 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GG. nGS 44–102. Vom Kantonsrat erlassen am 17. Februar 2009; nach unbenütz  -  ter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. April 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 96 in Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestand und Aufgaben der Schulgemeinden richten sich nach der Gesetzgebung  über die Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsetzung
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente  und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten  der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Be  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann Benützungsgebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für Übertretungen Busse oder in leichten Fällen Verwarnung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Genehmigung
                            1  Das zuständige Departement genehmigt:  a)  die Gemeindeordnung;  b)  Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtliche Bekanntmachungen
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Be  -  kanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan  nach Art.  27 des Publikationsgesetzes vom 14.  August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Rechtsetzung
                            1  Referendumsfrist, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn von Gemeindeordnung,  Reglementen und allgemein verbindlichen Vereinbarungen werden amtlich be  -  kannt gemacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            *  b  bis  ) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der  Urne richtet sich nach Art.  104 Abs.  2, Art.  111 Abs.  2 und Art.  116 Abs.  2 des Ge  -  setzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5.  Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  140.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) öffentliche Auflage
                            1  Ist die öffentliche Auflage vorgeschrieben, werden Gegenstand, Ort und Dauer  der Auflage sowie eine allfällige Rechtsmittelfrist amtlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeindewappen
                            1  Die politische Gemeinde führt ein Wappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grenzbereinigungen
                            1  Die Gemeinden können Grenzbereinigungen vereinbaren.  II. Gemeinden  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Politische Gemeinden  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestand
                            1  Zahl und Namen der politischen Gemeinden werden im Anhang zu diesem Er  -  lass aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgabenübernahme
                            1  Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer  Spezialgemeinde, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden  zugewiesen hat, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschul  -  dung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich zie  -  hen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfül  -  lung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ortsgemeinden
                            1  Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere  Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit  zugute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Güter
                            1  Die Ortsgemeinde legt durch Reglement Grundsätze über Erwerb, Veräusserung  und Bewirtschaftung der Güter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ortsbürgerliche Korporationen
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ortsbürgerliche Korporationen sind:  a)  Vermögensgemeinschaften mehrerer Ortsgemeinden;  b)  Rhoden und andere Teile einer Ortsgemeinde;  c)  Burgerkorporationen und andere Zusammenschlüsse bestimmter Geschlech  -  ter einer Ortsgemeinde;  d)  Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in ei  -  ner Ortsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Verbot der Neugründung
                            1  Neue ortsbürgerliche Korporationen können nicht gegründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Örtliche Korporationen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entstehung und Aufgaben
                            1  Die örtliche Korporation entsteht mit der Annahme der Gemeindeordnung und  der Anerkennung durch das zuständige Departement. Dieses kann eine Minder  -  heit zum Beitritt zwingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Korporation erfüllt einzelne Aufgaben, die nicht von der politischen  Gemeinde übernommen worden sind, wie Versorgung mit Wasser und Elektrizi  -  tät, öffentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebiet
                            1  Eine   örtliche   Korporation   kann   im   Gebiet   einer   oder   mehrerer   politischer  Gemeinden bestehen. Sie hält den Gebietsumfang in ihrer Gemeindeordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Korporation kann ihr Gebiet ändern, wenn die Betroffenen zustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann eine Änderung verfügen, wenn das öffentliche  Interesse es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Interkantonale Korporationen
                            1  Wenn das Korporationsgebiet über die Kantonsgrenze hinausreicht, trifft die Re  -  gierung mit dem Nachbarkanton eine Vereinbarung über das für die Korporation  geltende Recht, den Rechtsschutz und die Aufsicht.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Organisationsformen
                            1  Die Gemeinde kann sich durch die Gemeindeordnung organisieren als:  a)  Gemeinde mit Bürgerversammlung;  b)  Gemeinde mit Parlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgaben der Organe
                            a) Gemeinde mit Bürgerversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgerschaft berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht  Urnenabstimmungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung von Rat und Verwal  -  tung und übt die Rechnungskontrolle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Gemeinde mit Parlament
                            1  Das Parlament vertritt die Bürgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeinde mit Bürgerversammlung  (3.2.)  a) Kompetenzen der Bürgerschaft  (3.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit gemäss Gesetz
                            a) obligatorische Wahlen und Abstimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgerschaft wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglie  -  der des Rates sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts  oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist,  kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus  dessen Mitte vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs.  2  bis   dieser Be  -  stimmung vor:  *  a)  werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines  Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;  b)  wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsit  -  zende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden  eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;  c)  gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder De  -  partementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird  oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerschaft beschliesst über:  a)  die Gemeindeordnung;  b)  die Jahresrechnung;  c)  *  Budget und Steuerfuss;  d)  einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausga  -  ben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als  Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Er  -  trag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entspre  -  chen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;  e)  Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;  f)  Initiativbegehren;  g)  Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) fakultatives Referendum
                            1  Dem fakultativen Referendum unterstehen;  a)  allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;  b)  allgemein verbindliche Vereinbarungen;  c)  Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde;  d)  Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung, soweit diese nicht das obli  -  gatorische Referendum vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Ausnahmen
                            1  Von der obligatorischen Abstimmung der Bürgerschaft und vom fakultativen Re  -  ferendum sind ausgenommen:  a)  Gegenstände,   für   welche   die   Gesetzgebung,   rechtsetzende   Erlasse   der  Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermes  -  sensbereich offenlassen;  b)  Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitglie  -  dern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verur  -  sachen,   werden   erst   vollzogen,   nachdem   die   Bürgerschaft   für   das   erste  Vollzugsjahr den Kredit beschlossen hat;  c)  Geschäftsreglement von Rat, Kommissionen der Verwaltung und Geschäfts  -  prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindeordnung   oder   referendumspflichtige   Reglemente   können  Vollzugsvorschriften des Rates vom Referendum ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatzabstimmungen
                            1  Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen,  kann der Rat eine Abstimmung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung  des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat je  -  doch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die  gleiche Frage wieder aufgegriffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beschlüsse
                            1  Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit  dieser Erlass kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Urne werden Wahlen vorgenommen, die der Bürgerschaft nach Art. 22  Abs.  1  und  2 dieses Erlasses zustehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der Urne werden Sachabstimmungen vorgenommen, wenn:  a)  ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist;  b)  die Gemeindeordnung es vorsieht. Der Rat kann die Vorlage einer Bürgerver  -  sammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung be  -  schliessen kann;  c)  an  der   Bürgerversammlung   die   Mehrheit   es  beschliesst   oder,   soweit   die  Gemeindeordnung dies bestimmt, eine Minderheit es verlangt. Die Vorlage  kann trotzdem nach Massgabe von Bst. b behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeindeordnung, Jahresrechnung,  Budget und Steuerfuss werden der Bürger  -  versammlung vorgelegt. Ein Drittel der Bürgerversammlung kann für die Schluss  -  abstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Offene Wahl
                            1  In Spezialgemeinden kann die Gemeindeordnung offene Wahl vorsehen. Die  Bürgerversammlung hat im Einzelfall das Recht, Urnenwahl zu beschliessen. Die  Gemeindeordnung kann dieses Recht auch einer Minderheit der Versammlung  einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für eine offene Wahl nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorge  -  schlagen, als Mandate zu vergeben sind, kann gesamthaft abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu verge  -  ben sind, wird über die Kandidatinnen oder Kandidaten einzeln abgestimmt.  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem  zweiten Wahlgang können keine neuen Kandidatinnen oder Kandidaten an der  Wahl teilnehmen. Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet die Kandidatin oder der  Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu  vergeben sind, fallen die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der geringsten Stim  -  menzahl aus der Wahl.  b) Bürgerversammlung  (3.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Zeitpunkt
                            1  Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung,  Budget  und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der  Rechnung bis 15. Juni verlängern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über  Budget  und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bürgerschaft oder Rat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Der Versamm  -  lungsraum kann mit Nebenräumen ergänzt werden, sofern die audiovisuelle Über  -  tragung der Versammlung sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ankündigung
                            1  Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung  unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Unterlagen
                            1  Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffent  -  lich aufgelegt:  a)  Gutachten und Anträge des Rates;  b)  *  Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Budget;  c)  Anträge der Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder  auszugsweise jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger oder jeder Haushal  -  tung oder auf Verlangen zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zuge  -  stellt, kann jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor  der Bürgerversammlung zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zutritt
                            1  Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den  Stimmrechts  -  ausweis vorweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein ge  -  trennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlun  -  gen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen er  -  läutern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Versammlungsleitung
                            1  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates:  a)  leitet die Versammlung;  b)  sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte;  c)  kann Anwesende, welche die Verhandlungen stören, wegweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verwendung technischer Hilfsmittel
                            1  Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufzeichnung zu anderen Zwecken bedarf sie der Zustimmung der Bür  -  gerversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Stimmenzähler
                            1  Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei  Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzähle  -  rinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen,  Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstim  -  mungen gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der  Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler  nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten  ihr Amt nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Tagesordnung
                            1  Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürger  -  versammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zusätzliche Abstimmung auf Antrag des Rates
                            1  Der Rat kann beantragen:  a)  zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage;  b)  zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vor  -  lage;  c)  Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren bei Varianten- und Alternativabstimmungen nach Bst.  b und c  richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und  Initiative zu Initiative und Gegenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anträge der Stimmberechtigten
                            a) Ordnungsanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen,  wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rück  -  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden sofort behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Änderungsanträge
                            1  Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die  Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird  verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Diskussionsordnung
                            1  Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und  Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein  Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abstimmungen
                            a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rück  -  weisung oder Verschiebung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) offene Abstimmung
                            1  Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungs  -  leiter den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 c) unklares Ergebnis
                            1  Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmen  -  zähler über das Ergebnis im Zweifel sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stim  -  laut gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rechnungsgeschäfte
                            a) Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese  und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu  prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprü  -  fungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Budget und Steuerfuss *
                            1  Werden zu einzelnen Posten des  Budgets Anträge gestellt, ist über diese und  nachher über das  bereinigte Budget zu beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfus  -  ses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Be  -  richterstattung dem Rat überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vor  -  zuschlagen.   Wird   Herabsetzung   verlangt,   sind   gleichzeitig   zahlenmässig   be  -  stimmte Anträge auf Änderung des  Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüber  -  schuss vermieden werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Budget abgelehnt, passt es der Rat nach den Vorgaben der Bürgerver  -  sammlung an. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von den  Anpassungen Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a * c) Fristen nach Ablehnung
                            1  Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht  Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der  Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Allgemeine Umfrage
                            1  Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage er  -  öffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus  dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese  Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversamm  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürger  -  schaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Be  -  schlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Rechtswidrige Anträge
                            1  Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einsprache
                            1  Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfah  -  rensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Dis  -  kussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Protokoll
                            a) Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll enthält:  a)  Ort und Zeit der Versammlung;  b)  Zahl der Stimmberechtigten;  c)  Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;  d)  Anträge;  e)  Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;  f)  Einsprachen und ihre Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) öffentliche Auflage *
                            1  Das Protokoll wird vierzehn Tage nach der Bürgerversammlung während vier  -  zehn Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Beschwerde
                            1  Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwür  -  dige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Proto  -  kollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzende Aufzeichnungen der Verhandlungen werden bis zur Erledigung von  Protokoll- und Abstimmungsbeschwerden, wenigstens aber bis zum Ablauf der  Auflagefrist, aufbewahrt. Werden sie länger aufbewahrt, werden sie nur als Be  -  weismittel oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   über die Erhebung von Rekursen werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Strafen
                            1  Mit Busse wird bestraft:  a)  *  wer für die Bürgerversammlung einen Stimmrechtsausweis fälscht, verfälscht  oder unberechtigterweise gebraucht;  b)  *  wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis ge  -  braucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt;  c)  wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört;  d)  wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer  Bürgerversammlung aufzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen  den Volkswillen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Unmöglichkeit der Durchführung
                            1  Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerver  -  sammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Ge  -  schäfte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum  und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die  unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet  er eine neue Bürgerversammlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Geschäftsprüfung  (3.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Geschäftsprüfungskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialge  -  meinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die  Zahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten  aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 b) Aufgaben
                            1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und er  -  füllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im ab  -  gelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über  Budget und Steuerfuss für das  nächste Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie  ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 2. Anträge an die Bürgerschaft
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über  die Abnahme der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Anträge stellen:  a)  *  über Budget und Steuerfuss;  b)  zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 c) Fachkunde
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle  des Finanzhaushalts sicher. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die  Aufgabenerfüllung erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56a * d) Finanzen
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbstän  -  dig. Der Rat nimmt die Kreditanträge der Geschäftsprüfungskommission in den  Budgetentwurf zuhanden der Bürgerschaft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission vollzieht ihren Abschnitt des Budgets in eige  -  ner Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der Bestimmungen über den Fi  -  nanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zusammenarbeit mit dem Rat
                            1  Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Ge  -  schäfte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinde mit Parlament  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Parlament
                            a) Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Parlamentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Parlament wird von der Bürgerschaft  nach den Bestimmungen des Gesetzes  über Wahlen und Abstimmungen vom 5.  Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 b) Unvereinbarkeiten
                            1  Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie  weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitglied  -  schaft im Parlament ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 c) Organisation
                            1  Das Parlament erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement regelt insbesondere:  a)  Konstituierung;  b)  Beratungsverfahren;  c)  Beschlussfähigkeit sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren;  d)  Zuständigkeit für den Erlass von amtlichen Erläuterungen zu Abstimmungs  -  vorlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Öffentlichkeit der Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 d) Zuständigkeit gemäss Gesetz
                            1  Das Parlament beschliesst über:  a)  die Gemeindeordnung;  b)  die Jahresrechnung;  c)  *  Budget und Steuerfuss;  d)  einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausga  -  ben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als  Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Er  -  trag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entspre  -  chen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;  e)  Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren  Verbandsvereinbarung;  f)  allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;  g)  allgemein verbindliche Vereinbarungen;  h)  Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht  die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt;  i)  den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;  j)  Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 e) Geschäftsprüfung
                            1  Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der  Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Art.  54 bis 56 dieses Erlasses werden  sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts  anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und  unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisions  -  fragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 f) Zuständigkeit gemäss Gemeindeordnung
                            1  Die Gemeindeordnung kann dem Parlament weitere Aufgaben übertragen, so  -  weit diese dem Rat nicht durch Gesetz abschliessend zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz
                            a) Wahlen und Initiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bürgerschaft wählt:  a)  die Mitglieder des Parlamentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts  oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist,  kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus  dessen Mitte vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs.  2  bis   dieser Be  -  stimmung vor:  *  a)  werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines  Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;  b)  wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsit  -  zende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden  eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;  c)  gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder De  -  partementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird  oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) obligatorisches Referendum
                            1  Dem obligatorischen Referendum unterstehen:  a)  die Gemeindeordnung;  b)  die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden;  c)  Geschäfte nach Art.  61  Abs.  1  Bst.  d dieses Erlasses, für welche die Gemeinde  -  ordnung das obligatorische Referendum vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 c) fakultatives Referendum
                            1  Dem fakultativen Referendum unterstehen:  a)  allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;  b)  allgemein verbindliche Vereinbarungen;  c)  Geschäfte nach Art.  61  Abs.  1  Bst.  d dieses Erlasses, für welche die Gemeinde  -  ordnung das fakultative Referendum vorsieht.  d)  die Jahresrechnung;  e)  *  Budget und Steuerfuss;  f)  Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes  kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Refe  -  rendum unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 d) Ausnahmen
                            1  Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind  ausgenommen:  a)  Gegenstände,   für   welche   die   Gesetzgebung,   rechtsetzende   Erlasse   der  Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermes  -  sensbereich offenlassen;  b)  Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitglie  -  dern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verur  -  sachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr  rechtsgültig geworden ist;  c)  Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Grundsatzabstimmungen
                            1  Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen,  kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbei  -  tung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das  Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in  denen die gleiche Frage wieder aufgeworfen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebun  -  den.  IV. Politische Rechte  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stimmrecht  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
                            1  Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach  den Vorschriften der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den örtlichen  Korporationen  kann die  Gemeindeordnung   den Kreis der  Stimmberechtigten erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art.  31  Bst.  b der Kantonsverfassung  vom 10.  Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter  umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   beauftrag  -  ten Person vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * ...
Art. 71 Amtliche Erläuterungen
                            1  Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den  Anträgen bekannt zu geben:  a)  in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei  den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme  der Geschäftsprüfungskommission;  b)  in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            bis   und Art.  1  ter   des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27.  No  -  vember 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    werden sachgemäss angewendet. Die Gemeinden  können auf die  Kurzfassung in einfacher Sprache des Gutachtens des Rates oder des erläuternden  Berichts verzichten. Gemeinden  mit Parlament können zudem für den Erlass des  erläuternden Berichts abweichende Zuständigkeiten festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Einheit der Materie
                            1  Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen   den   einzelnen   Teilen   eines   Antrags   muss   ein   sachlicher   Zusam  -  menhang bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusam  -  mengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Fakultatives Referendum
                            a) Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung  festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bür  -  gerschaft verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  360 ff.  ZGB, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss *
                            1  Referendumsbegehren über Jahresrechnung und  Budget haben die beanstande  -  ten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese  zu ändern sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vor  -  zuschlagen.   Wird   Herabsetzung   verlangt,   sind   gleichzeitig   zahlenmässig   be  -  stimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüber  -  schuss vermieden werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a * c) ergänzendes Recht *
                            1  Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die  Vorschriften des  Gesetzes über Referendum und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   sachgemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Eventualantrag
                            1  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Even  -  tualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art.  73 dieses  Erlasses untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und  Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die  Vorschriften des  Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag sach  -  gemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Volksvorschlag
                            a) Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann in  -  nert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volks  -  vorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Volksvorschlag gilt als Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 b) Form und Inhalt
                            1  Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestim  -  mungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des  ausformulierten Entwurfs einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 c) Unterbreitung *
                            1  Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und  Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a * d) ergänzendes Recht
                            1  Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des  Gesetzes über Referendum und Initiative über Referendum, Initiative und Gegen  -  vorschlag sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Initiative
                            a) Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung fest  -  gelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft  über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneue  -  rungswahlen des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 b) Form und Inhalt
                            1  Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form  des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 c) ergänzendes Recht *
                            1  Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend  sachgemäss angewen  -  det:  *  a)  *  bei Initiativbegehren in Form der einfachen Anregung die Vorschriften des  Gesetzes über Referendum und Initiative über die Einheitsinitiative;  b)  *  bei Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs die Vorschriften  des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Gesetzesinitiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann andere Fristen und eine andere Mindestgrösse des  Initiativkomitees  vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Volksmotion  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Unterschriften
                            1  Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der  Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand  ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Verfahren
                            1  Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung,  Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die  Vorlage aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung regelt die Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wahlen  (4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Wohnsitz
                            1  Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde  wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen,  wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleis  -  tet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Ausschliessungsgründe
                            1  Die Ausschliessungsgründe richten sich nach den Bestimmungen der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes *
                            1  Das Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes nach Art.  34 der  Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   richtet sich nach dem Gesetz über Wahlen  und Abstimmungen vom 5.  Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  125.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Rücktritt
                            a) Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des  Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde  zurücktreten will, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 b) Begründung
                            1  Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn:  a)  der Rücktritt im öffentlichen Interesse liegt;  b)  der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber aus der weiteren Bekleidung des  Amtes schwere Nachteile erwachsen.  V. Rat und Verwaltung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rat  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Stellung und Bezeichnung
                            1  Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er zählt wenigstens drei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er heisst in der politischen Gemeinde «Gemeinderat» oder «Stadtrat», in der  Schulgemeinde «Schulrat» und in den übrigen Spezialgemeinden «Verwaltungs  -  rat» oder «Bürgerrat».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Vorsitzende   oder   der   Vorsitzende   heisst   in   der   politischen   Gemeinde  «Gemeindepräsidentin» oder «Gemeindepräsident» oder «Stadtpräsidentin» oder  «Stadtpräsident», in den übrigen Gemeinden «Präsidentin» oder «Präsident».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Aufgaben
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat:  a)  fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;  b)  führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die  Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 b) Einheitsgemeinde
                            1  Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwal  -  tung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
                            1  Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amts  -  dauer antreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltung  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Organisation
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen  durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des  Rates übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ständige Kommissionen werden auf Amtsdauer, andere gemäss besonderer An  -  ordnung bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommissionen mit erheblichen Befugnissen und Kommissionen zur Leitung und  Überwachung einzelner Verwaltungszweige gehört wenigstens ein Mitglied des  Rates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 b) Schulkommission
                            1  Die Gemeindeordnung kann:  a)  eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann. Sie legt Grösse  und Wahlorgan fest;  b)  den Vorsitz in der Schulkommission einem Ratsmitglied vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulkommission gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Rates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Schulkommission die unmittelbare Führung der Schule übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  stellt sie in Schulangelegenheiten, für die Bürgerschaft oder Parlament zustän  -  dig sind, dem Rat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass sie in der Rechtspflege in Schulan  -  gelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 * Verwaltungspersonal
                            1  Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der  Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist  nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sachge  -  mäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Unvereinbarkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungspersonal gehört dem Rat nicht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 b) Ausnahme
                            1  Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktio  -  nen ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Wirtschaftliche Sicherung
                            1  Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen:  a)  wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezah  -  len angemessene Beiträge;  b)  Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der  Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschulde  -  ten Nichtwiederwahl versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtspflichten  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Schweigepflicht
                            1  Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwie  -  genheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vor  -  schrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18.  November 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem  Amt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  In Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden in Vollzug ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  140.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Verantwortlichkeit
                            1  Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe  der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig  zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeinde  -  interessen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadener  -  satzklage erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Geschäftsordnung  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Geschäftsreglement
                            1  Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere:  a)  Einberufung zu den Sitzungen;  b)  Beratung und Beschlussfassung;  c)  die Unterschriftsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Unterschrift
                            1  Die oder der Vorsitzende und die Schreiberin oder der Schreiber unterzeichnen  für den Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Protokoll
                            1  Das Protokoll enthält:  a)  Ort und Zeit der Sitzung;  b)  Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Pro  -  tokollführerin oder des Protokollführers;  c)  behandelte Geschäfte und Beschlüsse;  d)  Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;  e)  Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt  wird;  f)  wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen  wird;  g)  Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten  Sitzung ergangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Öffentlichkeit
                            1  Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18.  No  -  vember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 * ...
                            VI. Finanzhaushalt  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  *  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Grundsätze der Haushaltsführung *
                            1  Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haus  -  haltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der  öffentlichen Gelder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106a * Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
                            1  Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitge  -  hend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet  sich nach den Grundsätzen der:  a)  Bruttodarstellung;  b)  Fortführung;  c)  Periodenabgrenzung;  d)  Vergleichbarkeit;  e)  Stetigkeit;  f)  Verständlichkeit;  g)  Wesentlichkeit;  h)  Zuverlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der:  a)  Nachprüfbarkeit;  b)  Rechtzeitigkeit;  c)  Richtigkeit;  d)  Vollständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  140.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der:  a)  Bruttodarstellung;  b)  Jährlichkeit;  c)  Spezifikation;  d)  Vergleichbarkeit;  e)  Vollständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106b * Gliederung des Haushalts
                            1  Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertrags  -  arten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisati  -  onseinheiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis. Jahresrechnung  *  (6.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Inhalt *
                            1  Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle  Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der  Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlich-  rechtlichen Unternehmen umfassen:  *  a)  die Erfolgsrechnung;  b)  die Investitionsrechnung;  c)  die Geldflussrechnung;  d)  die Bilanz;  e)  den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 * ...
Art. 109 Rechnungsjahr
                            1  Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a * Finanzielle Berichterstattung
                            1  Der Rat erstattet der Bürgerschaft in angemessener Form Bericht über die Jahres  -  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * ...
Art. 110a * Erfolgsrechnung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rech  -  nungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der  Erfolgsrechnung. Es besteht aus:  a)  dem Betriebsergebnis;  b)  dem Finanzergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bil  -  det die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen:  a)  der Reserve Werterhalt Finanzvermögen;  b)  der zusätzlichen Abschreibungen;  c)  der Vorfinanzierungen;  d)  der Ausgleichsreserve;  e)  weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe  der Erfolgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110b * b) Ertragsüberschuss
                            1  Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus  Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise  eingelegt in:  a)  die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;  b)  die zusätzlichen Abschreibungen;  c)  die Vorfinanzierungen;  d)  die Ausgleichsreserve;  e)  die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanz  -  überschuss oder -fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110c * c) Aufwandüberschuss
                            1  Ein Aufwandüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung kann ganz oder  teilweise aus der Ausgleichsreserve gedeckt werden, soweit er nicht durch andere  Erträge der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung gedeckt wird. Er wird durch eine  allfällige Ausgleichsreserve gedeckt, soweit er nicht durch die kumulierten Ergeb  -  nisse der Vorjahre gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein verbleibender Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanz  -  überschuss oder -fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Aufwandüberschuss  im Gesamtergebnis  des laufenden Jahres, der nicht  durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann, wird spätes  -  tens dem übernächsten Budget in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110d * Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögens  -  werte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nettoinvestition wird aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110e * Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätig  -  keit gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Spezialgemeinden, Zweckverbänden, Gemeindeverbänden und unselbständi  -  gen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, deren Aufwand nach Jahresrechnung  zehn Mio. Franken in jedem der drei vorangehenden Rechnungsjahre nicht über  -  steigt, kann auf eine Geldflussrechnung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110f * Bilanz
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen,  auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110g * b) Finanzvermögen
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar  der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110h * 2. Bilanzierung und Bewertung
                            1  Ein Vermögenswert im Finanzvermögen wird bilanziert, wenn er einen künfti  -  gen wirtschaftlichen Nutzen erbringt und sein Wert verlässlich ermittelt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Anlagen im Finanzver  -  mögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten  bewertet. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zu  -  gangs massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgebewertungen erfolgen periodisch zum Verkehrswert am Bilanzierungsstich  -  tag. Finanz- und Sachanlagen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110i * c) Verwaltungsvermögen
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar  der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110j * 2. Bilanzierung und Bewertung
                            1  Ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen wird bilanziert, wenn:  a)  er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und  b)  sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und  c)  sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet.  Entstehen keine Ausgaben, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der  Basis der erwarteten Nutzungsdauer je Anlagekategorie. Das Verwaltungsvermö  -  gen wird in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110k * d) Fremd- und Eigenkapital
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fremdkapital besteht aus kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten.  Es wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigenkapital umfasst:  a)  die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen mit  wesentlichem Gestaltungsspielraum;  b)  die Fonds mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;  c)  die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;  d)  die zusätzlichen Abschreibungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Vorfinanzierungen;  f)  die Ausgleichsreserve;  g)  weitere gesetzlich vorgesehene Reserven;  h)  den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110l * 2. Spezialfinanzierungen
                            1  Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die in einem allgemein verbindlichen  Reglement vorgesehene Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein wesentlicher  Gestaltungsspielraum, werden Spezialfinanzierungen  dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110m * 3. Fonds
                            1  Ein Fonds ist ein Vermögenswert, der nach einem allgemein verbindlichen Re  -  glement oder einer Widmung einem bestimmten Zweck dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Fonds dem Eigenkapital  zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110n * 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
                            1  Die Reserve Werterhalt Finanzvermögen dient:  a)  der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an  Liegenschaften im Finanzvermögen;  b)  dem Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einlagen können aus Erträgen des Finanzvermögens gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildung der Reserve bedarf eines Reglements. Dieses bestimmt wenigstens:  a)  die Höhe der fixen jährlichen Einlage aus Erträgen der Finanzliegenschaften  als Prozentsatz des Neuwerts dieser Liegenschaften;  b)  die Höhe zusätzlicher Einlagen aus Wertsteigerungen des Finanzvermögens;  c)  den höchsten Bestand der Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulgemeinden führen keine Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110o * 5. Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands  eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher  Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110p * 6. Vorfinanzierungen
                            1  Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zu  -  künftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel  an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110q * 7. Ausgleichsreserve
                            1  Die Ausgleichsreserve dient dem kurz- bis mittelfristigen Ausgleich der Erfolgs  -  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zur Reduktion von Aufwand- und Ertragsüberschüssen im Gesamter  -  gebnis verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Ertragsüberschuss im operativen Ergebnis führen Einlagen in die Aus  -  gleichsreserve nicht zu einem Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Aufwandüberschuss im operativen Ergebnis führen Bezüge aus der  Ausgleichsreserve nicht zu einem Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110r * 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
                            1  Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten  Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110s * Anhang
                            1  In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:  a)  Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzie  -  rungs- und Bewertungsgrundsätze;  b)  Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals;  c)  Angaben zu Rückstellungen;  d)  Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten;  e)  Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie  der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens;  f)  weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderli  -  che Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 * ...
Art. 112 * ...
                            1ter. Budgetierung  *  (6.1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Budget *
                            1  Für das Rechnungsjahr wird ein  Budget erstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Budget setzt sich zusammen aus dem Budget des allgemeinen Haushalts  und den Budgets der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Budget führt den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwar  -  tenden   Ausgaben   und   Einnahmen   auf.   Erhebliche   Abweichungen   gegenüber  dem  Budget des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kredite werden grundsätzlich auf den untersten Stufen der funktionalen und  der   Artengliederung  beschlossen.  Die   Gemeindeordnung  kann  den  Kreditbe  -  schluss höchstens auf der dritten Stufe der Artengliederung vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Ausgleich von Aufwand und Ertrag
                            1  Das  Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis  der Ertrag den Aufwand ausgleicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss ge  -  deckt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Steuerplanung und Steuerfuss
                            1  Mit dem  Budget wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass das budgetierte Gesamtergebnis der Er  -  folgsrechnung ausgeglichen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Steuerfuss  kann  tiefer   angesetzt   werden,  wenn  der   Aufwandüberschuss  durch  einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater. Kredite und Ausgaben  *  (1  quater  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Kredite
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht dieser nicht aus, wird vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 b) Zuständigkeit
                            1  Kredite werden durch  Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft  oder des Gemeindeparlamentes gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben  bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Dringliche und gebundene Ausgaben
                            1  Der Rat kann ohne Kredit eine Ausgabe tätigen, wenn:  a)  eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährdet oder schä  -  digt;  b)  Gesetzgebung, Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen  keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Finanzbedarf der Schulgemeinde
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schul  -  gemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 b) Verfahren
                            1  Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie  ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist zu 30 Prozent die Zahl der  Einwohnerinnen und Einwohner und zu 70 Prozent die Zahl der Schülerinnen  und Schüler. Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule werden doppelt ge  -  zählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine ge  -  bundene Ausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 c) Überprüfung der Angemessenheit
                            1  Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen De  -  partement überprüfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Depar  -  tementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den  Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  über die Erhebung von Rekursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzielle Führungsinstrumente  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Finanzplan
                            1  Der Rat erstellt  jährlich einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei  dem  Budget folgenden Rechnungsjahre umfasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält insbesondere:  a)  Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag;  b)  Zusammenstellung der Investitionsvorhaben;  c)  Schätzung des Finanzbedarfs;  d)  Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spezialgemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständige öf  -  fentlich-rechtliche Unternehmen, die keine Aufgaben erfüllen, die der Kanton  durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, können auf die Er  -  stellung eines Finanzplans verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Internes Kontrollsystem
                            1  Der  Rat  sorgt  für  ein   der  Grösse  des  Finanzhaushalts angepasstes internes  Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient insbesondere:  a)  der zweckmässigen Verwendung der Mittel;  b)  der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123a * Konsolidierung
                            1  Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Kon  -  solidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der fi  -  nanziellen Risiken nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der  Bürgerschaft Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten  Behördemitglieder  *  (6.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123b * Form und Inhalt der Veröffentlichung
                            1  Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behör  -  demitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bür  -  gerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht:  a)  Name;  b)  Funktion in der Behörde;  c)  Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monats  -  lohn beziehen;  d)  Bruttolohn für die Behördentätigkeit;  e)  Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;  f)  Entschädigungen über Fr. 500.–, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit  in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält,  in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die  Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Grundsätze
                            1  Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wir  -  kungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für:  a)  die Erteilung von Leistungsaufträgen;  b)  die Erteilung von Globalkrediten;  c)  die Sicherstellung des Controllings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen,  soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung er  -  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ergänzende Vorschriften  *  (6.3  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124a * Vollzug
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über:  a)  die Führung und Kontrolle des Haushalts;  b)  die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der  Abschreibungsdauer;  c)  die Aktivierungsgrenzen;  d)  die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve  Werterhalt Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erlässt Weisungen über:  a)  den Kontenrahmen;  b)  die Berechnung der Finanzkennzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und  Private  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Träger der Aufgabenerfüllung
                            a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung:  a)  selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;  b)  vorsehen,   dass   Verwaltungszweige   organisatorisch   selbständig   als   Un  -  ternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gründung   und   die   Auflösung   selbständiger   öffentlich-rechtlicher   Un  -  ternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kennt  -  nis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 b) Private
                            1  Die Gemeinde kann:  a)  sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körper  -  schaft oder Stiftung beteiligen;  b)  mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement.  Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostende  -  ckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie re  -  gelt den Rechtsschutz im Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körper  -  schaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öf  -  fentlichen Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Zuständigkeit und Organisation
                            1  Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört,  leitet das Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und  Bürgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Haushalt
                            1  Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeinde  -  haushalt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Finanzierung
                            1  Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die ange  -  messene Finanzierung durch Benützungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelba  -  rem Wettbewerb mit Privaten steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Überschüsse
                            1  Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwen  -  det werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaus  -  halt zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich  ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Zuständigkeit und Organisation
                            1  Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit  eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen verwaltet sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Budget, Benützungsvorschriften und im Regle  -  ment der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmi  -  gung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Eigenwirtschaftlichkeit
                            1  Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art.  130 dieses Erlasses sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Auflösung
                            1  Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige  öffentliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgaben  -  überschüsse zu decken hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde  über.  VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (8.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Grundsatz
                            1  Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit  anderen Gemeinwesen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinde   arbeitet   mit   anderen   Gemeinwesen   zusammen,   wenn   ein  wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebie  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
                            1  Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden  Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge  herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Vereinbarungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde kann durch Vereinbarung:  a)  Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfü  -  gung stellen;  b)  gemeinsame   Kommissionen   und   Verwaltungspersonal   einsetzen   oder  gemeinsame Einrichtungen schaffen;  c)  Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 b) Vereinbarung mit ausserkantonalen Gemeinwesen
                            1  Allgemein   verbindliche   Vereinbarungen   mit   ausserkantonalen   Gemeinwesen  sind nur gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer interkan  -  tonalen Vereinbarung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gemeindeverband oder Zweckverband mit ausserkantonalen Gemeinwesen  darf nur gegründet werden, wenn eine interkantonale Vereinbarung über das an  -  wendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Anordnungen der Regierung
                            1  Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine  Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder  Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirk  -  same Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Ver  -  bandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Be  -  schluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss  dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Privatrechtliche Verträge
                            1  Die Gemeinde kann privatrechtliche Verträge schliessen, soweit dadurch nicht  Rechte und Pflichten allgemein verbindlich geordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zweckverband  (8.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Begriff
                            1  Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Kör  -  perschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammen  -  hängender Gemeindeaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Körperschaften  und Anstalten, die Gemeindeaufgaben  erfüllen,  können ihm  angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung bestimmt wenigstens:  a)  Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;  b)  Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;  c)  die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Finanzierungsgrundsätze;  e)  Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;  f)  das Auflösungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Organe
                            1  Organe des Zweckverbandes sind:  a)  Delegiertenversammlung;  b)  Verwaltungsrat;  c)  Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Ergänzende Vorschriften
                            1  Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegierten  -  versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der De  -  legiertenversammlung gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachge  -  mäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Haushalt
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle  werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 b) Erträge
                            1  Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die  Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüber  -  schüssen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahresrechnung und  Budget werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsge  -  meinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in das eigene  Budget  des folgenden Jahres aufnehmen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Haftung der Mitglieder
                            1  Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Antei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Rechte der Mitglieder
                            1  Die Vereinbarung legt fest:  a)  die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfor  -  dern;  b)  weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglie  -  der erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Information
                            1  Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über  Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Eintritt und Austritt
                            1  Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die  Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Ver  -  bandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeindeverband  (8.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Begriff
                            1  Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche  Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Organisation
                            a) Organisationsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Gemeindeverband   organisiert   sich   durch  die   Verbandsvereinbarung   als  Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parla  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 b) Verbandsbürgerschaft
                            1  Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die  Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbands  -  vereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbe  -  gehren herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Verbandsvereinbarung
                            1  Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens:  a)  Name, Mitglieder und Sitz;  b)  die Verbandsaufgaben;  c)  die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bür  -  gerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden  mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vor  -  schriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss  angewendet;  d)  Finanzierungsgrundsätze;  e)  Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;  f)  das Auflösungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Vorschriften dieses Erlasses über den Zweckverband werden sachgemäss  angewendet, soweit er nichts anderes bestimmt.  IX. Staatsaufsicht  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  (9.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Grundsatz und Umfang
                            1  Die Staatsaufsicht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlich-  rechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Staatsaufsicht gelten sachgemäss für die selbständigen  öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die Gemeindeverbände und die Zweckver  -  bände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsaufsicht unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit  der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die  Überprüfung der Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Aufsichtsbehörden
                            1  Aufsichtsbehörden sind:  a)  Regierung;  b)  zuständiges Departement;  c)  weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Regierung
                            1  Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente wer  -  den sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Departement
                            a) Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus durch:  a)  Kontrollen;  b)  Verfügungen und Weisungen;  c)  Genehmigungen;  d)  Aufhebung von Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 b) Massnahmen
                            1  Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstel  -  lung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann insbesondere:  a)  anstelle eines Gemeindeorgans handeln;  b)  Ersatzvornahmen anordnen;  c)  Reglemente erlassen;  d)  *  Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss beschliessen;  e)  im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde  übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist;  f)  eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht be  -  schlussfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 * ...
Art. 161 Untersuchungen
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemit  -  glieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sach  -  verhalte abklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechtsschutz  (9.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Anzeige
                            1  Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines  selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens, eines Gemeinde- oder Zweck  -  verbandes der Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellung  -  nahme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Anzeige offensichtlich unbegründet, kann die anzeigende Person zur Zah  -  lung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 * Abstimmungsbeschwerde
                            a) wegen Rechtswidrigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesu  -  che, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und  von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein  eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstim  -  mungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Be  -  schlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann:  a)  den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss  aufheben;  b)  angemessene Massnahmen treffen. Art.  159 dieses Erlasses wird sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 b) wegen Verfahrensmängeln
                            1  Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberech  -  tigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur,  wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdefüh  -  rerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer  Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerde  -  grundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, einzureichen.  Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der  Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte,  gewesen ist oder hätte sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 c) ergänzende Vorschriften
                            1  Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richtet sich die Abstimmungsbe  -  schwerde sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   über die Erhebung von Rekursen.  X. Schlussbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 * ...
Art. 169 * ...
Art. 170 * ...
Art. 171 * ...
Art. 172 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 * Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016
                            a) Neubewertung Finanzvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermö  -  gens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird der Neubewer  -  tungsreserve Finanzvermögen im Eigenkapital zugewiesen. Die Neubewertungsre  -  serve Finanzvermögen wird im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses  erfolgsneutral überführt in eine oder mehrere der folgenden Eigenkapitalpositio  -  nen:  a)  den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag;  b)  die Ausgleichsreserve;  c)  die Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulgemeinden   überführen   die   Neubewertungsreserve   Finanzvermögen   im  Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses in ein zinsloses Darlehen der  betroffenen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über meh  -  rere politische Gemeinden, teilt sie die Neubewertungsreserve Finanzvermögen  anteilmässig  auf.  Massgebend   ist  die  Zahl  der  Schülerinnen   und Schüler  im  Durchschnitt der fünf Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 * b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen
                            1  Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung der Rückstellun  -  gen und Beteiligungen. Das übrige Verwaltungsvermögen kann neu bewertet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens und der Rück  -  stellungen wird als Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital bi  -  lanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen kann innerhalb von 10 bis 15  Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Der Teil  der Aufwertungsreserve, den die Gemeinde nicht nach Satz 1 dieser Bestimmung  auflöst, wird 5 Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgsneutral in den Bi  -  lanzüberschuss oder -fehlbetrag übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulgemeinden lösen eine allfällige Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen  innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 * c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden
                            1  Schulgemeinden sprechen die Bilanzanpassungen mit den betroffenen politi  -  schen Gemeinden ab. Der Rat der politischen Gemeinde kann die Angemessenheit  der Bilanzanpassungen der Schulgemeinden vom zuständigen Departement über  -  prüfen lassen. Das zuständige Departement entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 * d) Bilanzanpassungsbericht
                            1  Mit der ersten Jahresrechnung auf Grundlage dieses Nachtrags legt der Rat der  Bürgerversammlung oder dem Parlament einen Bericht über die Bilanzanpassun  -  gen nach Art. 173 bis 175 dieses Erlasses vor. In dieser Jahresrechnung entfällt der  Vergleich mit dem Vorjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 * e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
                            1  Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen  wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der  übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 * f) Pilotversuche
                            1  Gemeinden können zur Umsetzung dieses Nachtrags im Rahmen von Pilotversu  -  chen bis zum Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags von  den Bestimmungen des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 18. November 2014  abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gemeinden vereinbart mit einzelnen Gemeinden die Teilnahme an  den Pilotversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es stellt den betroffenen Gemeinden die zur Umsetzung dieses Nachtrags erfor  -  derlichen Grundlagen zur Verfügung und unterstützt sie beim Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 * g) Ausnahmebewilligung
                            1  Das zuständige Departement kann Gemeinden aus wichtigen Gründen bewilli  -  gen, ihren Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. April 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zu führen. Die  Ausnahmebewilligung kann für höchstens zwei Jahre ab Vollzugsbeginn dieses  Nachtrags erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtige Gründe nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten insbesondere:  a)  ein unverhältnismässiger Mehraufwand gegenüber der Anwendung der Be  -  stimmungen dieses Nachtrags ab Vollzugsbeginn;  b)  unvorhersehbare Personalausfälle;  c)  nicht rechtzeitig zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gemeinden mit einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung  wird das Finanzausgleichsgesetz vom 23. September 2007 in der Fassung vor  Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44-102  21.04.2009  01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 6 bis
                            eingefügt  2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 22 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22, Abs. 2 ter
                            eingefügt  2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22, Abs. 3, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 26, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 26, Abs. 4 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28 geändert 47–31 25.01.2011 01.01.2011
Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 3 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 43, Abs. 4 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, a) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, b) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 54, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 56a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 58, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64, Abs. 2 ter
                            eingefügt  2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66, Abs. 1, e) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 69 geändert 47–149 24.04.2012 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 71, Abs. 2 eingefügt 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 74 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 74a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009  15.11.2022  01.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 75, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009  15.11.2022  01.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78, Abs. 2 aufgehoben 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78a eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 81 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009  15.11.2022  01.06.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 81, Abs. 1, a) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1, b) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 86 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001  05.12.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 2 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 3 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 4 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 95 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 99, Abs. 1 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 2 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 3 aufgehoben 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 105 aufgehoben 46–68 19.04.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 6.1.  geändert  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Gliederungstitel 6.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 2 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 108 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 109a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110b eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110c eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110d eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110e eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110f eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110g eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110h eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110i eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110j eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110k eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110l eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110m eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110n eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110o eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110p eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110q eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110r eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110s eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 111 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 112 geändert 48-75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 112 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Gliederungstitel 6.1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Gliederungstitel 1  quater  eingefügt  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 120, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 120, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 123a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
                            Gliederungstitel 6.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2021-018  02.02.2021  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123b eingefügt 2021-018 02.02.2021 01.01.2022
                            Gliederungstitel 6.3  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099  28.06.2016  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 128, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 130, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 131, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 144, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 145, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 159, Abs. 2, d) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 160 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 163 geändert 45–81 03.08.2010 keine Angabe
Art. 168 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 169 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 170 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 171 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 175 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 176 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 178 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 179 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.09.2017
                            Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-037  28.01.2014  01.01.2014  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-029  12.04.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2009  01.01.2010  Erlass  Grunderlass  44-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 163  geändert  45–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  01.01.2011  Art. 28  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 95  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2011  keine Angabe  Art. 105  aufgehoben  46–68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  keine Angabe  Art. 69  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2013  01.01.2013  Art. 112  geändert  48-75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 120, Abs. 2  geändert  2014-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  18.11.2014  Art. 99, Abs. 1  geändert  2015-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  18.11.2014  Art. 104, Abs. 2  geändert  2015-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  18.11.2014  Art. 104, Abs. 3  aufgehoben  2015-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 11, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 22, Abs. 3, c)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 26, Abs. 4  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 28, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 28, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 30, Abs. 1, b)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 43, Abs. 3  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 43, Abs. 4  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 44  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 44, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 44, Abs. 3  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 44, Abs. 4  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 44a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 49  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 49, Abs. 2  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 49, Abs. 3  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 54, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 55, Abs. 2, a)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 56, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 56a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 61, Abs. 1, c)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 66, Abs. 1, e)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 74  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 74, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 74, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Gliederungstitel 6.1.  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 106  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 106, Abs. 3  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 106a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 106b  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Gliederungstitel 6.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 1, a)  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 1, b)  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 1, c)  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 2  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 107, Abs. 3  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 108  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 109a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110b  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110c  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110d  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110e  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110f  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110g  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110h  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110i  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110j  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110k  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110l  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110m  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110n  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110o  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110p  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110q  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110r  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 110s  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 111  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 112  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Gliederungstitel 6.1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 113  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 113, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 113, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 113, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 113, Abs. 3  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 114, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 114, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 115, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 115, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 115, Abs. 3  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Gliederungstitel 1  quater  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 117, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 120, Abs. 2  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 122, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 122, Abs. 3  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 123a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Gliederungstitel 6.3  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 124a  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 128, Abs. 2  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 130, Abs. 1  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 131, Abs. 3  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 144, Abs. 3  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 145, Abs. 3  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 159, Abs. 2, d)  geändert  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 160  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 168  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 169  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 170  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 171  aufgehoben  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 173  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 174  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 175  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 176  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2019  Art. 177  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 178  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.09.2017  Art. 179  eingefügt  2018-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 1, Abs. 3  aufgehoben  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2019  Art. 5, Abs. 1  geändert  2019-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2019  Art. 5, Abs. 2  aufgehoben  2019-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 6, Abs. 1  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 6  bis  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 22  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 22, Abs. 2  bis  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 22, Abs. 2  ter  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 26, Abs. 2  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 30, Abs. 3  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 31, Abs. 1  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 51, Abs. 1, a)  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 51, Abs. 1, b)  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 58, Abs. 2  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 64, Abs. 2  bis  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 64, Abs. 2  ter  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 70  aufgehoben  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 74a  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 81  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 81, Abs. 1  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 81, Abs. 1, a)  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 81, Abs. 1, b)  eingefügt  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 86  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 86, Abs. 1  geändert  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 86, Abs. 2  aufgehoben  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 86, Abs. 3  aufgehoben  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 86, Abs. 4  aufgehoben  2019-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2021  01.01.2022  Gliederungstitel 6.2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2021-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2021  01.01.2022  Art. 123b  eingefügt  2021-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 71, Abs. 2  eingefügt  2023-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 74a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 74a, Abs. 1  geändert  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 75, Abs. 3  geändert  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 78  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 78, Abs. 2  aufgehoben  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 78a  eingefügt  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 81  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 81, Abs. 1  geändert  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.06.2023  Art. 81, Abs. 2  geändert  2023-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  Einteilung des Kantons St.Gallen in 75 politische Gemeinden  (Art.   10 dieses Erlasses)  Wahlkreise  Politische Gemeinden  Wahlkreise  Politische Gemeinden  St.Gallen  St.Gallen  Niederbüren  Eggersriet  Niederhelfenschwil  Wittenbach  Werdenberg  Sennwald  Häggenschwil  Gams  Muolen  Grabs  Waldkirch  Buchs  Andwil  Sevelen  Gossau  Wartau  Gaiserwald  Sarganserland  Sargans  Rorschach  Mörschwil  Vilters-Wangs  Goldach  Bad Ragaz  Steinach  Pfäfers  Berg  Mels  Tübach  Flums  Untereggen  Walenstadt  Rorschacherberg  Quarten  Rorschach  See-Gaster  Amden  Thal  Weesen  Rheintal  Rheineck  Schänis  St.Margrethen  Benken  Au  Kaltbrunn  Berneck  Gommiswald  Balgach  Uznach  Diepoldsau  Schmerikon  Widnau  Rapperswil-Jona  Rebstein  Eschenbach  Marbach  Toggenburg  Wildhaus-Alt St.Johann  Altstätten  Nesslau  Eichberg  Ebnat-Kappel  Oberriet  Wattwil  Rüthi  Lichtensteig  Wil  Jonschwil  Neckertal  Oberuzwil  Bütschwil-Ganterschwil  Uzwil  Lütisburg  Flawil  Mosnang  Degersheim  Kirchberg  Wil  Zuzwil  Oberbüren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch III.   Nachtrag vom 12.   April 2022, nGS 2022-029.