Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
                            UStatG2005BerPflEntlV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 14.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 14.8.2013 I 3231 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser Verordnung am 1.1.2013 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.