Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994
                            Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain   Vom 22. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain vom 22. März 1994 | 09.04.1994 | 
| Eingangsformel | 09.04.1994 | 
| § 1 - Grenzänderung | 01.01.2019 | 
| § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 09.04.1994 | 
| § 3 - Gesetzesvorbehalt | 09.04.1994 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 09.04.1994 | 
                            Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grenzänderung
                            (1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 11 Flurstück 21/11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 11 Flurstück 21/12,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 11 Flurstück 21/14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 11 Flurstück 21/37 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 11 Flurstück 21/38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
                            (1) Die aufnehmende Gemeinde Nobitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Langenleuba-Niederhain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 22. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster