Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" Vom 17. Juni 1994
                            Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal"   Vom 17. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" vom 17. Juni 1994 | 30.06.1994 | 
| Eingangsformel | 30.06.1994 | 
| § 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft | 30.06.1994 | 
| § 2 - Gesetzesvorbehalt | 30.06.1994 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 30.06.1994 | 
                            Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
                            (1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Dröbischau, Landkreis Rudolstadt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Mittleres Schwarzatal" und hat ihren Sitz in Sitzendorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 17. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster