Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen Vom 23. März 1994
                            Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen   Vom 23. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen vom 23. März 1994 | 09.04.1994 | 
| Eingangsformel | 09.04.1994 | 
| § 1 - Ausgliederung und Eingliederung | 09.04.1994 | 
| § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 09.04.1994 | 
| § 3 - Übergangsbestimmungen | 09.04.1994 | 
| § 4 - Gesetzesvorbehalt | 09.04.1994 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 09.04.1994 | 
                            Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausgliederung und Eingliederung
                            Der Ortsteil Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm, Landkreis Arnstadt, wird aus der Stadt ausgegliedert und in die Gemeinde Niederwillingen, Landkreis Arnstadt, eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
                            (1) Die aufnehmende Gemeinde Niederwillingen ist hinsichtlich des Ortsteils Hohes Kreuz Rechtsnachfolgerin der abgebenden Stadt Stadtilm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Niederwillingen um einen der Stadtverordnetenversammlung Stadtilm angehörenden Einwohner des Ortsteils Hohes Kreuz erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übergangsbestimmungen
                            (1) Das Ortsrecht des ausgegliederten Ortsteils gilt, soweit es nicht durch die Ausgliederung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aufnehmende Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wirksamkeit der den Ortsteil betreffenden Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 23. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster