Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dingelstädt" Vom 25. Januar 1994
                            Thüringer Verordnung über die Erweiterung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verwaltungsgemeinschaft "Dingelstädt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dingelstädt" vom 25. Januar 1994 | 25.02.1994 | 
| Eingangsformel | 25.02.1994 | 
| § 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft | 25.02.1994 | 
| § 2 - Gesetzesvorbehalt | 25.02.1994 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 25.02.1994 | 
                            Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
                            (1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Dingelstädt" im Landkreis Worbis wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Kallmerode erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Dingelstädt" und hat ihren Sitz in Dingelstädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 25. Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster