Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
                            WahlkostenV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 08.11.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund vom 8. November 2016 (BGBl. I S. 2517)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 17.11.2016 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
                            Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlussformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.