Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" Vom 30. April 1993
                            Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück"   Vom 30. April 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" vom 30. April 1993 | 26.06.1993 | 
| Eingangsformel | 26.06.1993 | 
| § 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft | 26.06.1993 | 
| § 2 - Gesetzesvorbehalt | 26.06.1993 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 26.06.1993 | 
                            Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
                            Die Verwaltungsgemeinschaft "Kindelbrück" im Landkreis Sömmerda wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die nachstehend aufgeführten Gemeinden des Landkreises Artern erweitert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kannawurf und Bilzingsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Kindelbrück" und hat ihren Sitz in Kindelbrück.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesetzesvorbehalt
                            Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 30. April 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuster