Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) Vom 20. August 1996
                            Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) vom 20. August 1996 | 05.10.1996 | 
| Eingangsformel | 05.10.1996 | 
| § 1 - Aufgaben | 05.10.1996 | 
| § 2 - Voraussetzung der Bestellung | 05.10.1996 | 
| § 3 - Fachliche Eignung | 05.10.1996 | 
| § 4 - Bestellung | 05.10.1996 | 
| § 5 - Dienstausweis | 05.10.1996 | 
| § 6 - Befugnisse | 05.10.1996 | 
| § 7 - Übergangsbestimmung | 05.10.1996 | 
| § 8 - Gleichstellungsklausel | 05.10.1996 | 
| § 9 - Inkrafttreten | 05.10.1996 | 
| Anlage | 05.10.1996 | 
                            Aufgrund des
            § 8 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            Die Ordnungsbehörden haben für den Vollzug der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 OBG
            sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzung der Bestellung
                            (1) Vollzugs-Dienstkräfte sollen in der Regel Beamte der Körperschaft sein, die die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahrnimmt. In besonderen Fällen können auch Angestellte bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vor der Bestellung müssen die körperliche und fachliche Eignung des Bewerbers sowie seine Zuverlässigkeit feststehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachliche Eignung
                            (1) Ein als Vollzugs-Dienstkraft vorgesehener Bewerber gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens nachweist, daß er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung der Länder oder Kommunalverwaltung nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder eine dieser Berufsausbildung gleichgestellte Aus- oder Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Aus- oder Fortbildung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn das Landesverwaltungsamt auf Antrag die fachliche Eignung eines Bewerbers aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung oder einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit feststellt; sie ist auch entbehrlich, wenn dem Bewerber nur einzelne ordnungsbehördliche Aufgaben übertragen werden sollen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ein anderer Ausbildungsgang festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestellung
                            (1) Die Bestellung der Vollzugs-Dienstkräfte erfolgt durch den Behördenleiter in schriftlicher Form unter Benennung des Umfangs der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die beabsichtigte Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine Vollzugs-Dienstkraft die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen. Für das Erfordernis der körperlichen Eignung gilt Satz 1 entsprechend. Vor dem Widerruf der Bestellung nach Satz 2 ist der Amtsarzt hinzuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstausweis
                            Die Vollzugs-Dienstkräfte erhalten einen behördlichen Ausweis (Dienstausweis) nach dem Muster der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Befugnisse
                            Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzelne der den Ordnungsbehörden nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungsbehördengesetz
            sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften können die Zwangsbefugnisse nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht gestattet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            Auf die bisher mit ordnungsbehördlichen Vollzugsaufgaben betrauten Bediensteten der Ordnungsbehörden finden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 und 3
            ,
            § 4 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
            § 5
            mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Bestellung unverzüglich, längstens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, nachzuholen ist. Für Bedienstete, die die Eignungsvoraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1
            nicht erfüllen oder bei denen sie nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 Halbsatz 1
            nicht festgestellt werden können, findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1
            für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung. Mit Ablauf der Übergangszeit nach Satz 2 ist die Bestellung von Bediensteten, die nicht über die erforderliche Eignung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            verfügen, unverzüglich zu widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gleichstellungsklausel
                            Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 20. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Dewes
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            (zu
              § 5
              )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            blau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung