Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 18. Dezember 1991
                            Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)  Vom 18. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991 | 01.01.1992 | 
| Eingangsformel | 01.01.1992 | 
| § 1 | 01.01.1992 | 
| § 2 | 01.01.1992 | 
                            Der Thüringer Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der nach  Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertrag - vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August 1990 in Verbindung mit  Artikel 1 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 1990 - Einigungsvertragsgesetz - (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885) dem Land Thüringen zustehende Anteil an dem Aktiv- und Passivvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in  Artikel 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom Land Thüringen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sobald das Land Thüringen über diesen Anteil verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Davon ausgenommen sind die Anteile an den in  Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich eventuell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebenden anteilsmäßigen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.