Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) Vom 16. August 1991
                            Vorläufige Studienkollegordnung  (VStKO)  Vom 16. August 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Vorläufige Studienkollegordnung (VStKO) vom 16. August 1991 | 19.09.1991 | 
| Eingangsformel | 19.09.1991 | 
| Inhaltsverzeichnis | 19.09.1991 | 
| ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines | 19.09.1991 | 
| § 1 - Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs | 19.09.1991 | 
| § 2 - Ausbildungsstruktur | 19.09.1991 | 
| ZWEITER ABSCHNITT - Zulassung, Aufnahmeprüfung | 19.09.1991 | 
| § 3 - Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden | 19.09.1991 | 
| § 4 - Aufnahmeprüfung | 19.09.1991 | 
| § 5 - Beschränkung der Zulassung | 19.09.1991 | 
| § 6 - Vorkurs | 19.09.1991 | 
| DRITTER ABSCHNITT - Innere Ordnung, Leistungsfeststellung | 19.09.1991 | 
| § 7 - Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen | 19.09.1991 | 
| § 8 - Studienkollegskonferenz | 19.09.1991 | 
| § 9 - Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung | 19.09.1991 | 
| VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschrift | 19.09.1991 | 
| § 10 - Inkrafttreten | 19.09.1991 | 
                            Aufgrund des § 16 in Verbindung mit § 29 Abs. 1,  Nr. 1,  2,  4,  9,  10 und  11 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 30 Abs. 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März 1991 (GVBl. S. 61) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Inhaltsübersicht | |
| ERSTER ABSCHNITT Allgemeines | |
| § 1 | Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs | 
| § 2 | Ausbildungsstruktur | 
| ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung | |
| § 3 | Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden | 
| § 4 | Aufnahmeprüfung | 
| § 5 | Beschränkung der Zulassung | 
| § 6 | Vorkurs | 
| DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung | |
| § 7 | Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen | 
| § 8 | Studienkollegskonferenz | 
| § 9 | Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung | 
| VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift | |
| § 10 | Inkrafttreten | 
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Studienkollegs
                            (1) Diese Verordnung gilt für den Schulversuch Staatliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienkolleg Nordhausen, das ausländische Studienbewerber auf die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Feststellung der Eignung für ein Hochschulstudium (Feststellungsprüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbereitet und ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Staatliche Studienkolleg Nordhausen ist eine nichtrechtsfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufsicht über das Studienkolleg liegt beim Kultusministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausbildungsstruktur
                            (1) Der Ausbildungsweg am Studienkolleg dauert zwei Studienhalbjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Das Kultusministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann bestimmen, in welchen Fällen ein Bewerber, ohne das erste Studienhalbjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absolviert zu haben, zum zweiten Studienhalbjahr zugelassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Am Studienkolleg sind Kurse mit unterschiedlicher fachlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausprägung eingerichtet (Schwerpunktkurse). Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines bestimmten Schwerpunktkurses oder auf das Angebot eines bestimmten Fachunterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ein Wechsel des Schwerpunktkurses ist nur möglich, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studienkollegiat noch nicht mehr als ein Studienhalbjahr am Studienkolleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absolviert hat und eine entsprechende Bescheinigung nach § 3 Abs. 2  Nr. 1 nachweisen kann; über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründete Ausnahmefälle entscheidet das Kultusministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Studienkollegiaten, die bereits die Feststellungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden haben und eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Schwerpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ablegen wollen, können in das zweite Studienhalbjahr aufgenommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern eine Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2  Nr. 1 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für Bewerber, die die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2  Nr. 2 wegen mangelnder Deutschkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht erfüllen, kann am Studienkolleg ein halbjähriger Kurs zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertieften Vermittlung von Deutschkenntnissen eingerichtet werden (Vorkurs).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Besuch dieses Vorkurses wird auf den Ausbildungsgang nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Den Wechsel eines Studienkollegiaten von einem Studienkolleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines anderen Bundeslandes in das Studienkolleg Nordhausen kann das Kultusministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, wenn der Studienkollegiat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bereits mehr als ein Studienhalbjahr an dem bisherigen Studienkolleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER ABSCHNITT Zulassung, Aufnahmeprüfung
§ 3 Aufnahme in das Studienkolleg, Ausscheiden
                            (1) Über die Aufnahme in das Studienkolleg entscheidet dessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiter. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn jedes Studienhalbjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aufnahmevoraussetzungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bescheinigung einer wissenschaftlichen
Hochschule oder einer Fachhochschule in Thüringen, in der dem Bewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Studienplatz in Aussicht gestellt wird; die Bescheinigung muß auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben darüber enthalten, welchen Schwerpunktkurs der Bewerber besuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll und für welchen Zeitraum die Inaussichtstellung des Studienplatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bestandene Aufnahmeprüfung
gemäß § 4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine behördliche Meldebescheinigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Verlangen des Kollegleiters
im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine in der Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Kultusministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen nach  Nummer 1 und  2 zulassen und für die Aufnahme in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Studienkolleg besondere Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufnahme in das Studienkolleg ist abzulehnen, wenn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerber in einem anderen Bundesland bereits einmal die Feststellungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Aufnahme eines Studiums nicht bestanden hat oder vom Besuch eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes rechtswirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Abmeldung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Unterricht des Studienkollegs teilnimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ablauf des Zeitraums, für
den gemäß der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienplatz in Aussicht gestellt wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Ausschluß auf Dauer
aus dem Studienkolleg nach § 10 VBiG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Studienkollegiat endgültig
nicht in das zweite Studienhalbjahr aufsteigt oder nicht berechtigt ist, das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweite Studienhalbjahr zu wiederholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Vorkurs nicht erfolgreich
abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmeprüfung
                            (1) Die Bewerber haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am Studienkolleg abgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In der Prüfung weist der Bewerber nach, daß er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die sprachlichen Kenntnisse verfügt, die einen erfolgreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuch des Studienkollegs erwarten lassen; Bewerber, die einen Schwerpunktkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Unterricht in Mathematik besuchen wollen, haben auch entsprechende Grundkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Mathematik nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zur Durchführung der Prüfung werden vom Leiter des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienkollegs Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht aus einem am Studienkolleg tätigen Fachlehrer als Prüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vorsitzenden sowie aus einer weiteren Lehrkraft als Beisitzer und Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fach Deutsch und im Falle der Prüfung gemäß Absatz 2 2. Halbsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Fach Mathematik. Zusätzlich kann von der Prüfungskommission eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündliche Prüfung angesetzt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung eine abschließende Bewertung nicht zuläßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Kollegleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Die Aufgaben werden jeweils vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachprüfer bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Sofern eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, wird in dem betreffenden Prüfungsfach ein Kolloquium durchgeführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das je Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauert. Der Fachprüfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt im Benehmen mit dem Beisitzer die Note für die mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für jedes Prüfungsfach fest. Über den Inhalt, den Verlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Inhaber des deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - 2. Stufe - sind auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Prüfung im Fach Deutsch befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde; sind weitere Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbracht worden, ist der Entscheidung die Durchschnittsnote zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ergebnisse der Prüfung unmittelbar nach deren Abschluß mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (10) Der Bewerber hat das Recht, frühestens zwei Wochen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Aufsicht im Studienkolleg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (11) Eine bestandene Aufnahmeprüfung gilt für das unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anschließende Studienhalbjahr. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann sie nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beschränkung der Zulassung
                            (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber am Studienkolleg die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im jeweiligen Schwerpunktkurs verfügbaren Plätze erheblich, werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bewerber nach Regional- und Länderquoten sowie nach ihrer Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Je 20 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses entfallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Regionen Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa; der Rest entfällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die sonstigen Staaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersteigt die Zahl der Bewerber aus
einer Region die auf diese entfallenden Plätze, werden innerhalb dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Region Länderquoten gebildet; hierbei dürfen an Bewerber gleicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsangehörigkeit höchstens 25 v. H. der Plätze eines Schwerpunktkurses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerber für diesen Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen sind. Bewerber, die eine bedingte Studienplatzzusage für einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang mit Auswahlverfahren besitzen, werden vorrangig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze, die bei einer Region freibleiben, werden gleichmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den anderen Regionen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Gleichrangige Bewerber werden nach Maßgabe des Ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufnahmeprüfung zugelassen. Bei gleichem Rang auf Grund des Ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufnahmeprüfung entscheidet die Durchschnittsnote des Heimatzeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, die durch ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder durch ein Programm einer im staatlichen Auftrag handelnden Stelle gefördert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, vorrangig berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorkurs
                            (1) Über die Aufnahme in den Vorkurs entscheidet der Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studienkollegs nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in der Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Kenntnisse. Übersteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zahl der noch nicht ausreichend qualifizierten Bewerber die Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze im Vorkurs, erfolgt unter diesen die Zulassung gemäß § 5 und unter Berücksichtigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich aus der Aufnahmeprüfung ergebenden Durchschnittsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorkurs kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER ABSCHNITT Innere Ordnung, Leistungsfeststellung
§ 7 Innere Ordnung des Studienkollegs, Ordnungsmaßnahmen
                            (1) Die Studienkollegiaten sind verpflichtet, am Unterricht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den übrigen für verbindlich erklärten Lehrveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Studienkollegs teilzunehmen. Sie haben die notwendigen Arbeitsmittel auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Kosten zu beschaffen. Bei Erkrankungen von mehr als drei aufeinanderfolgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichtstagen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Studienkollegiaten können auf Antrag an den wichtigsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatlichen und religiösen Feiertagen ihres Heimatlandes, im übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden; die Entscheidung trifft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leiter des Studienkollegs. Ist zu erwarten, daß infolge der Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in Aussicht gestellte Studienplatz zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch genommen werden kann, ist die betreffende Hochschule zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ein Studienkollegiat, dessen Verbleib am Studienkolleg eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ernste Gefahr für die Gesundheit der übrigen Studienkollegiaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedeuten könnte, kann im Rahmen des § 10 VBiG für die Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gefährdung vom Besuch des Studienkollegs ausgeschlossen werden; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung trifft der Leiter des Studienkollegs im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Gefahr im Verzug ist der Kollegleiter befugt, den Studienkollegiaten vorläufig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei Verstößen gegen die Ordnung im Studienkolleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Verstöße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die Ordnung am Studienkolleg liegen insbesondere vor bei Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Unterrichts oder sonstiger Veranstaltungen des Studienkollegs, bei Verletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben im Studienkolleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die Sicherheit im Studienkolleg oder der am Kollegleben Beteiligten gefährden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie bei Verletzung der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Ordnungsmaßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen. Bevor eine Ordnungsmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgesprochen wird, ist der Studienkollegiat zu hören. Die Ordnungsmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluß aus der laufenden
Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftlicher Verweis durch den
Leiter des Studienkollegs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Androhung des Ausschlusses durch
den Leiter des Studienkollegs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Sofern nach § 10 VBiG die Ordnungsmaßnahme eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschlusses ausgesprochen wird, ist die Hochschule, die dem Studienkollegiaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Studienplatz in Aussicht gestellt hat, zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Das Studienkolleg gibt sich eine Hausordnung. Sie ist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studienkollegskonferenz zu erlassen und bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hausordnung kann insbesondere Hinweise für die gedeihliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Studienkollegiaten und den Lehrkräften geben sowie Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen und für die Benutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einrichtungen des Studienkollegs enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Studienkollegskonferenz
                            (1) Der Studienkollegskonferenz gehören alle Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie zwei Vertreter der Studienkollegiaten an. Von der Teilnahme an Zeugniskonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Kollegiatenvertreter ausgeschlossen; im übrigen nehmen sie mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vertreter der Studienkollegiaten werden in einer Wahlversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählt, in die jeder der Schwerpunktkurse zwei Sprecher entsendet. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl erfolgt jeweils für das laufende Studienhalbjahr. Für das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsnachweise, Vorrücken, Wiederholung
                            (1) Für die Leistungsnachweise und Leistungsbewertung gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmungen der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend, soweit nicht das Kultusministerium wegen der Gegebenheiten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienkolleg besondere Regelungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Studienkollegiaten erbringen in jedem Studienhalbjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feststellungsprüfung. Das Kultusministerium kann bestimmen, in welchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen von der Teilnahme am Unterricht in einem Fach befreit und dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine besondere Leistungsfeststellung gestattet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das erste oder zweite Studienhalbjahr darf jeweils nur einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederholt werden. Ein Studienhalbjahr muß wiederholt werden, wenn die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen im Fach Deutsch oder in zwei anderen Fächern schlechter als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ausreichend" oder in einem Fach "ungenügend" sind. Das Studienhalbjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muß in allen Fächern wiederholt werden; der Kollegleiter kann Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassen in dem Fach, in dem die Leistungen mindestens mit der Note "gut"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder besser bewertet worden sind. Bei einer Wiederholung des ersten Studienhalbjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf das zweite Studienhalbjahr nicht mehr wiederholt werden; abweichend hiervon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können Bewerber, die die Feststellungsprüfung nicht erfolgreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgelegt haben, im Rahmen der verfügbaren Plätze am Unterricht des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweiten Studienhalbjahres teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.