Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997
                            Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die  Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  Vom 17. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Juli 1997 | 30.07.1997 | 
| Eingangsformel | 30.07.1997 | 
| § 1 | 30.07.1997 | 
| § 2 | 30.07.1997 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 17. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Pietzsch